27. Juni 2026
Make love not law: Grenzen der Äußerungsbekämpfung
Viele Meinungsbeschränkungen sind schlicht verfassungswidrig
Als Angela Merkel am 19. Mai 2026 in Straßburg – neben Bono von U2 und 18 weiteren Geehrten – einen neu geschaffenen europäischen Verdienstorden verliehen bekam, schlug sie vor, den Weg einer Regulierung der „sozialen oder vermeintlich sozialen Medien“ mutig weiter zu beschreiten. Denn in den „sogenannten sozialen Medien“ seien Fakten plötzlich nicht mehr Fakten. In ihnen würden „Gefühle und Fakten vermischt“. Und damit gerieten „die Grundlagen der europäischen Aufklärung in Gefahr“. Wo man für Lügen nicht zur Rechenschaft gezogen werde, da sei zu besorgen, dass die Grundlagen der Demokratie untergraben werden. Nachzulesen unter www.buero-bundeskanzlerin-ad.de.
Darüber, wie hakelig solche Regulierungen zur Unterdrückung der Äußerung und interpersonalen Kontaktaufnahme von Menschen unter der Geltung des Grundgesetzes (GG) jedenfalls in Deutschland sind, hatte sich die Exkanzlerin wohl keine vertieft vorbereitenden Gedanken gemacht. Bei Lektüre unserer Verfassung fällt nämlich vieles zum Thema auf, das bislang in der Öffentlichkeit noch nicht annähernd erschöpfend diskutiert wurde.
Versteht man „soziale Medien“ – gemeinhin also X und Konsorten – als eine Form der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung im Sinne des Kommunikationsgrundrechtes aus Artikel 5 GG, dann fällt auf: Dort heißt es auch, eine Zensur finde nicht statt. Allenfalls nicht spezifisch meinungsbezogene, allgemeine Gesetze oder Regeln zum Schutz von Jugend und Ehre taugen hier zur mutigen Wegregulierung ungeliebten Geredes.
Daneben halte ich allerdings nicht für abwegig, mindestens auch einmal einen sensiblen Seitenblick auf Artikel 10 GG zu werfen. Was 1949 Briefe waren und telefonische Ferngespräche, wird heute gern via Internet erledigt, in Kommentarspalten oder Chaträumen. Über die Geheimnisse dieser Räume sind nach der Verfassung nur die Kommunikationspartner selbst verfügungsbefugt. Einschränkungen erlaubt die Verfassung dort nur zum Schutz der organisatorischen Grundfeste des Staates.
Solche mit dem Grundgesetz verbindlich positivierten Menschenrechte machen auf mich nicht den Eindruck, als ließen sie sich zur Bekämpfung missliebiger Gefühlsuntermengungen bei der Faktenverbreitung leichthin aus dem Weg räumen. Auch der sprichwörtliche „Umweg über Brüssel“ hilft den Gesetzgebern – zumindest in Deutschland – hierbei nicht weiter. Denn wenn eine Rechtsquelle der Europäischen Union die rechtlichen Verbürgungen des Grundgesetzes nicht wesentlich vergleichbar garantiert, dann ist sie nach den Maßstäben des Artikels 23 GG rechtsfehlerhaft.
Zum vergleichbaren Grundrechteschutz in diesem Sinne dürfte ein Weiteres gehören: Nach Artikel 21 GG ist es die Aufgabe der Parteien, „bei der politischen Willensbildung des Volkes“ mitzuwirken. In der Regelung einer solchen Mitwirkungsaufgabe steckt spiegelbildlich die Vorstellung, dass die eigentliche Willensbildung, an der mitgewirkt werden solle, im Volk und vom Volk selbst zu besorgen sei. Mit diesem Wort beschreibt die Verfassung in Artikel 38 bekanntlich die Leute, deren Vertreter die Abgeordneten sind. Wie aber soll ein „Volk“ – also eine Vielzahl von Menschen – einen gemeinsamen politischen Willen bilden, wenn nicht frei untereinander kommuniziert werden kann?
Würde man einem Gesetzgeber – ganz gleich, ob in Berlin oder in Brüssel – gestatten wollen, die kommunikativen Kontaktaufnahmen und die daraus erwachsenden persönlichen Beziehungen aufgrund gemeinsamer Überzeugungsbildungen hinderlich zu regulieren, dann wäre dies sicher ein Eingriff in bürgerliche Rechte, der einer Rechtfertigung bedürfte. Der Maßstab für mögliche Restriktionen kann hier vernünftigerweise nur in Artikel 21 GG gefunden werden: Erst wenn Parteien den Grundfesten unseres Staates gezielt an den Kragen gehen wollen, wenn sie also den Bestand der Republik gefährden, dann darf das Bundesverfassungsgericht diesem Treiben ein dort parteiverbietendes Ende setzen.
Was aber für Parteien gilt, muss – gleichsam im Kleinen – auch für parteiferne Chatgruppen im Netz gelten, die sich ihre Meinungen oder Gefühle frei von der Leber durch das Netz mitteilen. Denn das sogenannte „Parteienprivileg“, anders als irgendein beliebiger Verein nicht durch eine bloße behördliche Entscheidung verboten werden zu können, sondern ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht selbst, wirft eine Art Rechtsreflex in die gesamte politische Willensbildung aller kommunizierenden Nichtparteimitglieder: Politisches Meinen auch im außerparteilichen Rahmen wird – zur Meidung von Wertungswidersprüchen – allenfalls dann und dort legitim unterbunden werden können, wo es durch soziale Medien vermittelt zum Träger ernsthaft staatsgefährdender Kommunikation wird. Stammtischflapsigkeiten, mit denen Politiker veralbert werden, erreichen diese Schwelle wohl regelmäßig nie.
Aber selbst wenn ein parteiangehöriger Netznutzer die sozialen Medien zur Verbreitung von Meldungen einsetzt, die die freiheitliche Grundordnung beeinträchtigen, entdeckt der aufmerksame Leser unserer Verfassung weitere Schwierigkeiten beim mutigen Regulieren seines Störens. Die Verfassung enthält nämlich einen wenig beachteten Artikel, der sich genau solcher Akteure annimmt: Artikel 18 ermöglicht, einem einzelnen Störenfried, der seine Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbraucht, genau diese Grundrechte zu entziehen. Dies festzustellen – also die Verwirkung seiner Grundrechte – ist nach dieser Regelung nur und ausschließlich Sache des Bundesverfassungsgerichtes.
Würde man nun also, der Anregung von Bundeskanzlerin a. D. folgend, die Ausübung solcher Grundrechte, deren Verwirkung nur das Bundesverfassungsgericht rechtsverbindlich feststellen darf, durch beherzte Regulierungsvolten verunmöglichen, wäre das zwangsläufig ein Verstoß gegen die Verfassungsbestimmung aus Artikel 18. Denn der EU-Regulator kann nicht par ordre de Bruxelles pauschal Rechte verkürzen, deren allenfalls konkrete Versagung im Einzelfall zunächst eine gerichtliche Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht erforderte.
Mehr noch: Der ungehörig sozial Kommunizierende kann mit seinem Reden via Netz auch nicht ohne Weiteres die Grundlage dafür bieten, dass das Verfassungsgericht gleich seine ganze Partei verböte. Dem Parteiverbot nach Artikel 21 GG müsste diesenfalls wohl richtigerweise ein Verdikt der individuellen Grundrechteverwirkung nach Artikel 18 GG vorangehen. Alles andere widerspräche dem Grundsatz des Übermaßverbotes. Warum eine ganze Partei verbieten, wenn es reicht, einzelne Störer in ihrer Mitte aus dem Verkehr zu judizieren?
Die von den Eltern des Grundgesetzes – aus bitterster historischer Erfahrung – vorgegebenen Schranken für eine Restriktion der kommunikativ gestalteten, gemeinsamen politischen Willensbildung sind nach alledem sehr, sehr hoch. Sie lassen sich auch aus Brüssel nicht am deutschen Rechtsstaat vorbei in das weltweite Netz einschmuggeln. Mehr noch: In dieser Perspektive erscheint Artikel 146 GG geradezu als Über-Grundrecht, in dessen Sphäre nicht reguliert werden darf. Denn selbst wenn Frau Merkel über manches Gesagte und Gesungene, Gemailte und Getextete aus dem Netz „not amused“ ist, gilt Artikel 19 GG mit seiner Wesenskerngarantie. Und die muss alle deutsche Staatsgewalt verteidigen – notfalls gegen Brüssel.
Würde man das Verbreiten unrichtiger Rechtsauffassungen durch das Netz generell verbieten wollen, wäre also pikanterweise die Seite der Uckermarkerin selbst ein erstes potenzielles Regelungsziel. Das wird sie nicht wollen, oder?
Information
Diesen Artikel finden Sie gedruckt zusammen mit vielen exklusiv nur dort publizierten Beiträgen in der am 26. Juni erscheinenden Jul.-Aug.-Ausgabe eigentümlich frei Nr. 262.
in.de/archiv/ef/261/inhalt.html">eigentümlich frei Nr. 261.Anzeigen
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