27. Februar 2026
Make love not law: Unwissen schafft keine Eingriffsbefugnis
Warum ein ahnungsloser Staat nichts regeln darf
Unser staatsrechtliches Verständnis in der Bundesrepublik Deutschland ist geprägt von der Vorstellung, dass öffentlich-rechtliche Institutionen das Leben der Bürger ordnen, indem sie Lebenssachverhalte regeln. Dem Regeln eines Sachverhalts wiederum liegt die Idee zugrunde, dass ein gegebener und erkannter Zustand der Welt von dem Regelnden verstanden und nach Maßgabe einer normativen Sollensbeschreibung in einen anderen – üblicherweise wünschenswerteren – Zustand überführt werde.
Bei den damit verbundenen Zustandsänderungen der Welt werden die Bürger einer freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung nicht wie willenlose Schachfiguren auf dem Realitätsbrett herumgeschoben, sondern die regelnden Staatsgewalten haben vorgegebene Rechtspositionen der Betroffenen zu respektieren. Bei diesen Rechtspositionen handelt es sich vordringlich um Menschen- und Bürgerrechte, die wir unter der Geltung des Grundgesetzes terminologisch als Grundrechte zusammenfassen.
Grundrechte
Grundrechte sind zu achten. In ihren jeweiligen Schutzbereich darf allenfalls nach einer fein ausbalancierten verfassungsrechtlichen Dogmatik rechtmäßig eingegriffen werden. Geraten derartige Eingriffe zu intensiv, gehen wir von einem Verstoß gegen das Übermaßverbot aus und erklären die Regelung für unverhältnismäßig. Der Staat hat dann einen Verfassungsverstoß begangen. Seine Maßnahme ist rechtswidrig.
Während Grundrechte historisch als freiheitsgarantierende Abwehrrechte gegen herrschaftliche Übergriffigkeiten jeden einzelnen Einwohner des Staates schützen sollten, hat sich diese Grundrechtsdogmatik im Laufe des 20. Jahrhunderts wesentlich geändert. Aus Abwehrrechten sind zunehmend Leistungsgrundrechte geworden. Der Bedeutungswandel lässt sich am besten am Beispiel des Grundrechts aus Artikel 13 GG beschreiben: Die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung ist mehr und mehr zu einem faktischen Grundrecht auf Wohnung umgestaltet worden. Der Bürger wird vom Staat nicht mehr nur in Ruhe gelassen, sondern er kann positive Ansprüche geltend machen.
Was manchem auf den ersten Blick wie ein sozialer Vorteil erscheint, stellt den staatlichen Regulator vor eine schier unlösbare Aufgabe: Er hat nun nicht mehr nur die Interessen eines Bürgers zu wahren, sondern er hat die Bedürfnisse sämtlicher Bürger gegeneinander auszubalancieren. Indem das Abwehrrecht des Bürgers A zu einem Leistungsrecht aufgewertet wurde, musste spiegelbildlich das Abwehrrecht des Bürgers B wieder beschränkt werden. Im Ergebnis handeln nicht mehr die Grundrechtsträger ihre jeweiligen Sphären untereinander frei aus, sondern der staatliche Akteur ist aufgerufen, eine sogenannte „praktische Konkordanz“ sämtlicher Grundrechte zu schaffen. Dies hat die Regelungsnotwendigkeiten, die Eingriffsbefugnisse und die erforderlichen Machtbefugnisse des Staates immer weiter ausgreifen lassen. Ein allzuständiger Zuteilungsstaat kann kein schlanker Minimalstaat sein, der sich auf das Wesentlichste beschränkt. Der moderne Staat ist daher auf dem Weg zu einem „good governance“-Gemeinwesen, dessen Kernvorstellung ist, einen „Anspruch auf Verwaltung“ möglichst perfekt zu erfüllen.
Regulierung
Mit dieser gedrungenen Hinführung zur Lagebeschreibung wird möglich, das Drama des allgegenwärtigen Staates in einer Krise zu skizzieren: Anders als der Regelfall des gewöhnlichen Lebens, bei dem sich mehr oder minder alltäglich bekannte Zustände aneinanderreihen und einer geordnet-koordinierten Regulierung harren, besticht die Krise, das Unvermittelte und Unvermutete, durch ihren Charakter als das Unbekannte. Der regulierende Staat kann hier nicht kraft eigener Sachkenntnis mit eigenem Fachpersonal an vertraute Sachverhalte anknüpfen und sie mit etabliertem Handwerkszeug einem wünschenswerteren Zustand zuführen. Die staatlichen Akteure – und die staatlichen Gewalten – sehen sich vielmehr einer Lage ausgesetzt, die sie selbst nicht mehr beherrschen. Sie haben keinen Überblick, weil ihnen die Routinen fehlen. Es fehlt die Sachkenntnis, es fehlt die Kausalitätsabschätzung und es fehlt die Sicherheit, wie der Zustand zu beschreiben ist, in den die Lage überführt werden könnte.
Orientierung
In einem solchen Zustand der eigenen Orientierungslosigkeit wird es schwierig, wenn nicht unmöglich, grundrechtskonforme, verhältnis- und verfassungsgemäße Eingriffe zur Ordnung des Lebens der Bürger auszubringen. Auch die Erklärung, „man wisse ja so wenig“, ist in der Krise nicht geeignet, Eingriffe in grundrechtliche Schutzbereiche zu legitimieren. Denn wenn man schon einräumt, keine Kenntnis zu haben, kann man sich nicht auf Eingriffsbefugnisse berufen. Ohne konkreten finalen Bezug des staatlichen Handelns gibt es denknotwendig keine verfassungsrechtliche Legitimation für Menschenrechtseingriffe.
Gestattet sind dem Staat – nach auch herrschendem verfassungsrechtlichen Verständnis – in solchen Kontexten praktisch allenfalls sogenannte Gefahrenerforschungseingriffe, um der Lage nach Kräften wieder Herr zu werden. Hierbei mögen kurzzeitige Grundrechtsbeschränkungen aufgrund Einschätzungsprärogativen gehörig ausgebildeter Akteure denkbar sein. Denn der staatlich eingesetzte Experte kann für sich die Vermutung reklamieren, zumindest vorerst aller Wahrscheinlichkeit nach eher weniger als mehr Fehler zu begehen. Er muss sich hierbei jedoch der offenen Kritik stellen und seine Aktionen evaluieren. Die Maxime muss hier lauten: „Je unsicherer die Lage, desto illegitimer sind Kommunikationsbeschränkungen.“ Ein jederzeitiges Umsteuern muss dabei möglich bleiben, irreversible Handlungen auf unsicherer Tatsachengrundlage sind per se illegitim.
Dogmatik
Dies führt zu einer Kernfrage der Grundrechtsdogmatik: Traditionell sagen wir, der Schutzbereich eines Grundrechts darf verkürzt werden, wenn es eine dies legitimierende Schranke gibt. Um das Prinzip der möglichen Einschränkungen seinerseits nicht grenzenlos werden zu lassen, spricht das Verfassungsrecht von Schranken-Schranken, die als Gegenprinzip wirken sollen. Der Verfassungsgeber selbst hat uns aufgeben, den „Wesensgehalt“ eines eingeschränkten Grundrechts nicht anzutasten. Diese terminologische Abstraktion mit konkretem Leben zu füllen, bereitet erfahrungsgemäß Schwierigkeiten. Die Verfassungswirklichkeit zeigt ein schier endloses Reservoir von möglichen Rechtsverkürzungen. Namentlich die „Krise von nationaler Tragweite“ hat gezeigt, wie wenig resilient unsere Individualgrundrechte gegen staatliche Regulierungseuphorie ausgestaltet sind.
Lösungsfindung
Ich rege an, den suchenden Blick bei der Lösungsfindung hier noch einmal auf das Prinzipielle zu richten: Unsere gesamte Grundrechtsdogmatik scheint mir auf dem Fundament zu ruhen, dass der Staat niemals einzelne Bürger zu Objekten einer Weltgestaltung nach den Vorstellungen anderer Bürger verzwergen darf. Für den Komfort und die Sicherheit der einen darf der Wille der anderen innerhalb ihrer grundrechtlich geschützten Sphären nicht gebrochen und dürfen ihre Integritätsräume nicht verletzt werden. Ein Staat, der in einer Krise versucht, es allen recht zu machen, verwickelt sich in eigene Widersprüche, generiert evidente Paradoxien und untergräbt damit das Vertrauen der Bürger in seine seriöse Lösungskompetenz.
Berichtigung
Je größer eine Krise, desto zurückhaltender muss ein Staat agieren. In der Unsicherheit handelt er nicht kraft seines Machtmonopols, sondern ermutigt allgemeine, dezentrale Lösungsfindungen. Stellt er fest, Irrtümer begangen zu haben, revidiert er sich aus eigener Veranlassung, zügig und ohne falschen Stolz. Rechtsstaat ist, wenn seine Organe Fehler erkennen und sie berichtigen.
Information
Diesen Artikel finden Sie gedruckt zusammen mit vielen exklusiv nur dort publizierten Beiträgen in der am 27. Februar erscheinenden März/April-Ausgabe eigentümlich frei Nr. 260.
Anzeigen
Kommentare
Die Kommentarfunktion (lesen und schreiben) steht exklusiv Abonnenten der Zeitschrift „eigentümlich frei“ zur Verfügung.
Wenn Sie Abonnent sind und bereits ein Benutzerkonto haben, melden Sie sich bitte an. Wenn Sie noch kein Benutzerkonto haben, nutzen Sie bitte das Registrierungsformular für Abonnenten.
Mit einem ef-Abonnement erhalten Sie zehn Mal im Jahr eine Zeitschrift (print und/oder elektronisch), die anders ist als andere. Dazu können Sie dann auch viele andere exklusive Inhalte lesen und kommentieren.


