15. Februar 2026

Bürgerlicher Anarchismus Majestätsbeleidigung

Über Paragraph 188 Strafgesetzbuch

von David Dürr

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Bildquelle: Sascha Koll / ChatGPT Paragraph 188 als Schutzschild der Macht: Wer „Majestäten“ kränkt, spürt den Staat – frühmorgens und besonders streng.

Robert Habeck wird bald in Vergessenheit geraten; das ist auch gut so bei Politikern, die dem Land so wenig gebracht haben. Das Gleiche gilt wohl auch für Annalena Baerbock. Das Einzige, was die beiden noch etwas länger in Erinnerung behalten lassen dürfte, sind ihre rabiaten Reaktionen auf Beleidigungen ihrer Majestät. Habeck brachte es auf mehr als 800 Strafanzeigen, Baerbock auf mehr als 500 (Stand heute, vielleicht steigen die Zahlen ja noch). Entsprechend kam es zu zahlreichen Strafverfahren, mitunter begleitet von polizeilichen Razzien frühmorgens bei den Beleidigern, und zu bemerkenswert strengen Verurteilungen. Denn das Strafgesetzbuch ist bei Majestätsbeleidigungen besonders streng.  

Es verbietet zwar auch die Beleidigung von Normalsterblichen: In Paragraph 185 Strafgesetzbuch wird dafür eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr angedroht, sofern die Beleidigung öffentlich erfolgt gar Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (oder Geldstrafe). Entsprechendes gilt nach Paragraph 186 für üble Nachrede gegen Normalsterbliche.  

Anders nun aber für Majestäten: Gemäß Paragraph 188 fällt darunter jede „im politischen Leben des Volkes stehende Person“, wobei klargestellt wird: „Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.“ Wird nun eine solche Person, etwa der Bürgermeister einer kleinen Kommune oder eine Bundesministerin, beleidigt und tangiert dies in aller Öffentlichkeit deren majestätische Stellung, so ist das nicht einfach eine Beleidigung, sondern etwas ganz anderes, eine Majestätsbeleidigung eben. Und genau deshalb wird die Beleidigung dann nicht nur mit einem Monat bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet, sondern mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (oder entsprechend hoher Geldstrafe), und bei übler Nachrede gar zweieinhalbmal so streng, das heißt mit mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (während eine Geldstrafe schon gar nicht mehr in Betracht kommt).  

Wie sich diese Ungleichbehandlung von Majestäten und Normalsterblichen mit Artikel drei des Grundgesetzes vereinbaren lässt – „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ – sollte mir einmal jemand erklären. Doch abgesehen davon wäre, wenn schon Ungleichbehandlung, zu erwarten, dass Politiker sich eher mehr an unfreundlicher Kritik gefallen lassen sollten als Normalsterbliche. Ihre Exponierung in der Öffentlichkeit wählen sie ja freiwillig, sie selbst halten ihre markigen Reden. Und vor allem sind sie es, die den Leuten jede Menge an Beschränkungen, Steuern und anderen Schikanen auferlegen. Da hat man es sich selbst zuzuschreiben, wenn einem verärgert Schikanierten einmal so etwas wie „Schwachkopf“ entfährt.  

Es gibt Leute, die es ungeheuerlich finden, wenn in Thailand Beleidigungen des Königs mit mehreren Jahren Gefängnis geahndet werden; das sei doch bloß ein Instrument, um missliebige Kritiker zu unterdrücken!  

In Deutschland sei das natürlich nicht so: Hier gehe es – beteuert der politische Mainstream mit Nachdruck – nicht um Majestäten, sondern um etwas ganz anderes. Als im Bundestag kürzlich ein Antrag der AfD auf Abschaffung von Paragraph 188 behandelt wurde, lautete die Antwort seitens der schwarz-roten Koalition so: „Die im politischen Leben des Volkes stehenden Personen“ seien die offiziellen Träger des demokratischen Prozesses, mithin der Grundstruktur unseres Staatsgefüges. Würden sie nicht besonders streng geschützt, sei letztlich der ganze Staat gefährdet.  

Wenn das kein zusätzlicher Grund für die sofortige Abschaffung von Paragraph 188 ist!

Information

Diesen Artikel finden Sie gedruckt zusammen mit vielen exklusiv nur dort publizierten Beiträgen in der am 22. Dezember erscheinenden Jan.-Feb.-Ausgabe eigentümlich frei Nr. 259.


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