02. August 2018
Staatliche Gesetzestexte: „Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen“
Das Volk hat das für gut befunden
von Kurt Kowalsky

Kleiner Auszug aus der Korrespondenz mit meinem Anwalt: „Ich habe heute die Gebühren an die Justizkasse bezahlt. Dann habe ich mir mal die Rechtsbehelfsbelehrung durchgelesen. Mir steht die ‚unbefristete Erinnerung‘ zu. Ich möchte mich eigentlich an die willkürliche Festsetzung von Gebühren des monopolistischen Gewaltherrschers für Leistungen, die mir sowohl dem Grunde als auch dem Grade nach aufgedrängt werden, nicht unbefristet erinnern, sondern sie möglichst schnell vergessen. Aber lassen Sie sich nicht von mir irritieren. Mit freundlichen Grüßen...“
Tatsächlich ist der Rechtsbehelf „Erinnerung“ entsprechend Paragraph 11, Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes vorgesehen. Darin heißt es: „Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist.“ – „Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.“
Ja, das Volk, das Gute, hat das alles formuliert, durchdacht und für gut befunden.
Dieser Artikel erschien zuerst auf der Facebook-Seite des Autors.
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