23. Juli 2008
Rundfunkstaatsvertrag: Meinungsfreiheit nur nach Genehmigung
Der Rundfunkstaatsvertrag und seine Folgen
Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besagt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“
Doch auch lange Zeit nach der Gründung der Bundesrepublik war das Rundfunkwesen außerhalb des …
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