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Google Street View II: Ein Panorama ist kein Privateigentumvon Gérard Bökenkamp Kontroverse zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit ,An Googles Projekt „Street View“ hat sich eine Datenschutzdebatte entzündet. Ziel der Internetfirma ist es Straßenansichten und öffentliche Plätze im Internet zugänglich zu machen. Die bisherigen Internetkarten werden somit durch eine dreidimensionale Ansicht ergänzt. Dies hat eine zum Teil sehr schrille politische Diskussion ausgelöst. Die Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner warf Google „millionenfache Verletzung der Privatsphäre“ und sogar Geheimdienstmethoden vor. Damit hat sich die Debatte stark vom sachlichen Kern entfernt. Im Kern geht es nämlich um die Abwägung verschiedener berechtigter Ansprüche und die Bestimmung ihrer Grenzen. Den Prinzipien des klassischen Liberalismus gemäß sollte der Einzelne möglichst uneingeschränkten Anspruch auf die Nutzung seines Grundstückes, Hauses und allem, was sich darauf und darin befindet, besitzen. Daraus ergibt sich für jeden auch das Recht, den Blick auf sein Grundstück durch Zaun, Hecken und Mauern zu verwehren. Er kann aber selbstverständlich nicht verbieten, dass eine Person eine offen dargebotene Hausfassade betrachtet. Auch die Einschränkung, ein öffentliches Panorama zu fotografieren und zu dokumentieren, ist immer ein Eingriff in das Selbstbestimmungs- und Eigentumsrecht des Dokumentierenden, die nur mit einer zwingenden Begründung zu legitimieren ist. Grundsätzlich muss es in einer freien Gesellschaft möglich sein, öffentliche, der Allgemeinheit zugängliche Panoramen zu dokumentieren und die Dokumentation zur Informationsbeschaffung zur Verfügung zu stellen. Dies entspricht auch den geltenden Normen des Grundgesetzes. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung findet seine Grenzen beim Recht auf Informationsfreiheit, also dem Recht sich aus den allgemein zugänglichen Quellen zu informieren. So stellt ein für den schleswig-holsteinischen Landtag von Prof. Johannes Caspar erstelltes Rechtsgutachten zu den datenrechtlichen Implikationen von „Street View“ fest: „Dem Ziel des Datenschutzes setzt das Grundgesetz somit immanente Schranken, indem es die Verschaffung solcher Informationen erlaubt, die im öffentlichen Raum grundsätzlich frei zugänglich sind. Dies kann mitunter auch Informationsquellen betreffen, die einen Personenbezug haben und sich auf sachliche Verhältnisse von bestimmten Personen beziehen.“ Das Gutachten kommt auch zu dem Schluss, die bloße Abbildung von Sachen im Rahmen von Panoramabildern greife nicht in das Recht des Eigentümers in Besitz und zur Benutzung seiner Sache ein. Anderenfalls werde dies dazu führen, dass nahezu jede Anfertigung von Aufnahmen unmöglich wäre, da sich stets etwas von fremdem Eigentum auf jedem Bild befindet. Caspar kommt daher zum Ergebnis, grundrechtlich geschützt sei auch die Sammlung von Straßenansichten zu Dokumentationszwecken, wie sie im Rahmen des Projekts „Street View“ durchgeführt wird. Daraus ergebe sich, das Google grundsätzlich berechtigt sei, Straßenansichten, insbesondere Grundstücke und Gebäude, aufzunehmen und sie für die Allgemeinheit nutzbar im Internet zu präsentieren. Das Gutachten sieht den Datenschutz jedoch dort gefährdet, wo das gesammelte digitale Bildmaterial einen direkten Personenbezug aufweist. Aus diesem Grund fordert das Gutachten eine Anonymisierung von zufällig fotografierten Personen, Kfz-Kennzeichen und Hausnummern. Während die ersten zwei Forderungen von Google bereits ganz oder teilweise erfüllt sind, bleibt letzteres juristisch noch umstritten. Im Gegensatz zum Gutachten für den schleswig-holsteinischen Landtag kommt das Landgericht Köln zu der Einschätzung, dass die Adresse verknüpft mit dem Foto als „individualisierendes Merkmal“ nicht ausreicht, um als Eingriff in die Privatsphäre zu gelten. Das Landgericht Köln wies am 13. Januar 2010 die Klage gegen einen Internetanbieter zurück, der Bilder von Häuserfassaden mit Geodaten und der jeweiligen Adresse verknüpft im Internet zugänglich gemacht hatte. Dies tat das Landgericht mit der Begründung, dem Betrachter des Internetangebotes werde letztlich bildlich nicht mehr dargeboten als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt, wobei der normale Passant zusätzlich noch in die Lage versetzt werde, sofort durch Ansicht der Klingelschilder die Namen der Bewohner zu ermitteln. Somit vermittle das Internetangebot weniger Informationen, als selbst der einfache Straßengänger gewinnen könnte. Damit bezog sich das Landgericht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das den Schutz der Privatsphäre unter die Voraussetzung stellt, „dass der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen darf, dass seine privaten Verhältnisse den Blicken der Öffentlichkeit entzogen bleiben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden. Die Erwartung einer fehlenden Kenntnisnahme durch die Allgemeinheit liegt allerdings grundsätzlich fern, wenn ein privates Anwesen für jedermann von öffentlich zugänglichen Stellen aus einsehbar ist. Dementsprechend verneinen die Fachgerichte eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt.“ Bei genauerem Hinsehen reduziert sich also die zum gesellschaftlichen Großkonflikt hochstilisierte Debatte über „Street View“ auf letzte offene Fragen wie die, ob Hausnummern wie Personen und Kraftfahrzeuge anonymisiert werden sollen und ob die technische Verfremdung von Personen, die Google bereits durchgeführt hat, ausreichend ist, oder ob Frisuren und Haaransätze stärker gepixelt werden sollen. Diese Detailfragen sind im Sinne des Datenschutzes ernstzunehmen und soweit keine massive Einschränkung der Informationsfreiheit vorliegt, im Zweifel auch zu Gunsten des Datenschutzes zu entscheiden. Einen politischen Frontalkurs gegen Google als Unternehmen oder das Projekt „Street View“ an sich rechtfertigt das nicht. Grundsätzlich ist eine Versachlichung der öffentlichen Debatte wünschenswert, die sowohl den datenschutzrechtlichen Bedenken als auch die erheblichen Chancen der neuen Informationsmöglichkeiten berücksichtigt. 01. März 2010 Unterstützen Sie ef-onlineHat Ihnen dieser Artikel gefallen? Dann unterstützen Sie uns durch eine Fördermitgliedschaft. Damit helfen Sie uns, unser Angebot stetig weiter auszubauen und genießen zusätzlich attraktive Privilegien. Testen Sie eigentümlich freiProminente Autoren und kantige Kolumnisten wie Roland Baader, Bruno Bandulet, Theodore Dalrymple, Carlos A. Gebauer, Arne Hoffmann, Jörg Guido Hülsmann, Michael Klonovsky oder Klaus Rainer Röhl schreiben jeden Monat exklusiv in eigentümlich frei. Testen Sie ein Magazin, das über das Angebot auf ef-online hinausgeht. Social BookmarksAnzeigenKommentareOlaf Janowski, am 01. März 2010 um 17:16 ( Link ) Ich habe den ganz starken Verdacht, dass man weiland wie in der richtigen DDR einfach nur Angst hat dass jeder auf der ganzen Welt im Internet sehen kann wie erbarmungslos verrottet (Menschen, Bausubstanz, Strassenschäden, Graffiti) unsere Städte sind. Vogelfrei, am 01. März 2010 um 17:57 ( Link ) @Stefan S Wissen Sie denn nicht, daß Staat immer "hui" und Konzern immer "pfui" ist? Das kann man doch unmöglich vergleichen... EEkat, am 02. März 2010 um 13:32 ( Link ) Herr Bökenkamp ich vermute, entlang der von Ihnen aufgereihten, sehr hilfreichen Betrachtung wird das BVerfG irgendwann einmal diese Kontroverse entscheiden. Öffentlicher Raum muß öffentlich zugänglich bleiben. E.Ekat Tanja Krienen, am 02. März 2010 um 13:50 ( Link ) Eklat - "Öffentlicher Raum muß öffentlich zugänglich bleiben." Worin vermögen Sie beim Blick in den privaten Garten einen "öffentlichen Raum" zu erkennen? kfa, am 02. März 2010 um 14:47 ( Link ) Ich denke, der ganze Fragenkomplex hat eine ähnliche Qualität wie derjenige über zentrale Speicherung an sich schon zugänglicher, aber verteilter Daten. Das Verschwinden jeglichen Aufwands, diese Daten selbst aus entferntesten Winkeln der Welt abzurufen, eröffnet eine neue Dimension, der mit klassischen Denkweisen nicht zu begegnen ist. Kaum jemand mußte sich bislang darüber aufregen, daß ein Bild seiner Privatresidenz auf ein paar Fotos von Besuchern erscheint (von Empfindlichkeiten einiger Prominenter abgesehen). Das Besuchen nämlich ist immer mit Aufwand verbunden, und der setzt der Verbreitung eine natürliche Grenze. Eine unangenehme Begleiterscheinung der aufwandlosen Verfügbarkeit solcher Informationen ist z.B. die "Flash Mob"-Bewegung. Manchem Geschäft mag derart überraschende Aufmerksamkeit vielleicht willkommen sein, aber wohl kaum dem Veranstalter einer privaten Feier, der sich einer Horde von "Gate Crashern" gegenübersieht. Street View lädt hier einfach auch zu allerlei Mißbrauch ein. Zwar kann ich mir auch keine vernünftige, rechtliche, freiheitliche Grundlage für ein Verbot dieses Dienstes vorstellen. Aber es bleibt ein ungutes Gefühl, und ich kann Leute verstehen, die dagegen eine Abneigung verspüren. JayBee, am 02. März 2010 um 21:44 ( Link ) Eine sehr schöne Google Streetview Anwendung ist der Screensaver von Gavin Brock, zu finden unter: http://www.brock-family.org/streetview.html Der Screensaver läuft per Zufallsprinzip durch verschiedene amerikanische Städte. Mal ist man in den Straßenschluchten von New York, dann in den Villenviertelen von Beverly Hills. Leider läuft der Saver etwas schnell, der Source kann allerdings ganz einfach beliebig angepasst werden. So ist es auch möglich, weitere Städte oder ganze Gegenden einzubinden. Ich überlege schon, einen großen Flatscreen an die Wand zu hängen, auf dem der Screensaver permanent läuft. So hat man während der Arbeit einen Hauch der großen weiten Welt im Büro. Ansonsten kann ich zu dem Thema nur sagen, dass mich die ängstliche, engstirnige Sichtweise "des Deutschen" bei Einführung jeder neuen Technik immer wieder verblüfft. Tanja Krienen, am 03. März 2010 um 17:24 ( Link ) "engstirnige Sichtweise "des Deutschen"" Und was sind Sie? Warum wandern Sie nicht aus? Gute Reise! freiheitistunteilbar, am 04. März 2010 um 13:16 ( Link ) "engstirnige Sichtweise "des Deutschen"" Mit dem Argument müssten auch alle "Nicht-Etatisten" aus Deutschland auswandern oder könnte der Plünderstaat einen plündern, weil man nicht auswanderte. Wenn Ihr Garten öffentlich einsehbar wäre, so könnte man hier von einem "öffentlichen Raum" sprechen. Tanja Krienen, am 04. März 2010 um 13:25 ( Link ) Mein Garten ist öffentlich einsehbar, aber deshalb noch lange nicht öffentlich. Müssen wir hier wirklich bei Adam und Eva anfangen? Anmelden oder Registrieren, um Kommentare schreiben zu können |
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StefanS, am 01. März 2010 um 17:16 ( Link )
Es sei einmal angemerkt, daß schon lange sämtliche Straßen und Anrainer abgefilmt in entsprechenden Datenbanken existieren - und zwar spätestens seit Anfang der 90er Jahre. Dies in der staatlichen Straßenbauverwaltung, die sich damit unter anderem Außentermine erspart.