Josef Schüßlburner

Jg. 1954, Rechtsanwalt, Jurist, arbeitet im Bundesdienst und als freier Autor.

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Geschichte: Zivilreligiöse Verfassungsuntertänigkeit

von Josef Schüßlburner

Betrachtungen zum 60. Jahrestag des Inkrafttretens des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Die nachfolgende Betrachtung zum Grundgesetz (GG) soll von einem vielleicht etwas ungewöhnlich erscheinenden Blickwinkel aus begonnen werden, nämlich mit dem Ausdruck der Verwunderung, wieso denn die Republik Österreich keinen Tag feiern kann, der dem bundesdeutschen 23. Mai entspricht?

WRV / Verfassung der Republik Österreich als Maßstab der GG-Bewertung

Dieses Erstaunen drängt sich deshalb auf, weil Österreich von den Siegermächten des 2. Weltkriegs als ein von den Deutschen „befreiter Staat“ angesehen wurde, während Deutschland selbst gerade nicht „zum Zwecke seiner Befreiung“ besetzt werden sollte (s. US-Direktive JCS 1067 vom 26.04.1945). Bei der privilegierten Behandlung, die damit Österreich erfahren hat, müsste man erwarten, dass gerade in Österreich so etwas wie ein „Grundgesetz für die Republik Österreich“ erlassen worden wäre, wenn denn das GG etwas so besonders Befreiendes darstellt, wie dies in der Bundesrepublik amtlich proklamiert wird.

Bei dieser Annahme muss wohl verwundern, dass im besatzungspolitisch privilegierten Österreich noch im Jahr 2009 mit der Verfassung vom 10. November 1920 in der Fassung vom 07. Dezember 1929 weiterhin der Verfassungszustand herrscht, der in etwa dem entspräche, wenn in Deutschland noch - in der Formulierung von Artikel 140 GG - „die deutsche Verfassung vom 11. August 1919“ gelten würde. Die Frage, was eigentlich aus dieser demokratischen Verfassung, nämlich der Weimarer Reichsverfassung (WRV) geworden ist, da sie ja niemals außer Kraft gesetzt worden ist, sondern nur durch das „Ermächtigungsgesetz“ zeitlich befristet suspendiert wurde, wird von der deutschen Staatsrechtswissenschaft wohl aufgrund der singulären Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 GG (Lehre darf nicht gegen „Treue zur Verfassung“ verstoßen) nicht beantwortet. Lediglich der Verfassungshistoriker Diestelkamp (s. Verfassungsgebung unter Besatzungsherrschaft - Die Landesverfassungen und das Grundgesetz, in: Mohnhaupt (hrsg.), Rechtsgeschichte in den beiden deutschen Staaten, 1991, S. 651) tut die Frage nach der Fortgeltung der demokratischen Verfassungen Deutschlands aus der Weimarer Epoche damit ab, dass diese Verfassungen die Nationalsozialisten so ausgehöhlt hätten, dass man sie nicht mehr als wirksam ansehen konnte. Diese Erklärung wird aber gerade durch die Tatsache als Pseudoargument entlarvt, dass in Österreich die nicht nur von den Nationalsozialisten, sondern zur Abwehr befürchteter sozialdemokratischer Umsturzbestrebungen (das marxistische Linzer SPÖ-Parteiprogramm von 1926 behielt sich ausdrücklich vor, gegebenenfalls „mit den Mitteln der Diktatur“ „den Widerstand der Bourgeoisie“ zu „brechen“)schon von der vorausgegangenen christlich-sozialen Diktatur seit  1934 „ausgehöhlte“ österreichische Verfassung von 1920 seit der Befreiung von 1945 in der Fassung von 1929 wieder gilt.

Was würde es bedeuten, wenn in Deutschland verfassungsrechtlich eine der Republik Österreich ähnliche Situation bestehen würde? Den wesentlichen Unterschied zwischen WRV - und man kann hinzufügen: der bestehenden Österreichischen Verfassung - einerseits und dem GG anderseits hat der kürzlich verstorbene Caspar v. Schrenck-Notzing in seinem bekannten Werk „Charakterwäsche“ prägnant formuliert: „Gegen das ´antidemokratische` Verhalten bestimmter Gruppen wurde fortifiziert, indem bestimmte Grundrechte bei Missbrauch verwirkt (Art. 18) und bestimmte Parteien verfassungswidrig sein sollten (Art. 21). Gegen den irregeleiteten Volkswillen wurden die stärksten Bastionen errichtet: kein Volksbegehren, kein Volksentscheid..., keine Wahl des Bundespräsidenten durch das Volk...“

Des Weiteren hebt v. Schrenck-Notzing zu Recht die Vorschriften über die internationale Einbindung hervor: Die einseitige und ziemlich weitgehende Verpflichtung zur Übertragung der Souveränität auf internationale Organisationen gemäß Art. 24 GG und außerdem das Verbot des Angriffskrieges und vergleichbarer Handlungen der Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker (Art. 26). Derartige Verpflichtungen sind verfassungsrechtlich in dieser extremen Weise nur im GG verankert! Damit ist zumindest beim internationalen Verfassungsvergleich zum Ausdruck gebracht, dass die Deutschen wohl eine Neigung zum Angriffskrieg zu haben scheinen, der deshalb nur ihnen noch explizit verfassungsrechtlich verboten werden muss. Diese einseitige Rechtslage ist mit Artikel 2 des 2+4-Vertrages von 1990 ausdrücklich mit internationaler Wirkung bekräftigt worden! Damit es nicht zu einem derartigen deutschen Angriffskrieg kommt, kann weit vorbeugend ein Vereinsverbot auch darauf gestützt werden, dass sich ein Verein gegen „den Gedanken der Völkerverständigung“ richtet (s. Art. 9 Abs. 2 GG). Diese Verbotsmöglichkeit für ein kollektiv ausgeübtes Gedankenverbrechen war für das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wohl Ausgangspunkt dafür, das speziell geregelte Parteienverbot - Sonderfall des Vereinverbots - als staatliche Strafe für politisch unerwünschte Gedanken zu verstehen. Dem Parteiverbot wurde nämlich aufgrund einer Auslegung, die zwar rechtlich nicht unbedingt zwingend ist, aber die Logik des ideologie-politisch diskriminierenden alliierten Lizenzierungssystems auf ihrer Seite hat, das mit dieser ungewöhnlichen Parteiverbotskonzeption fortgeschrieben werden sollte, der Zweck zugesprochen, „Ideen selbst aus dem Prozess der politischen Willensbildung auszuscheiden“ (BVerfGE 2, 1, 73).

Diese Verbotskonzeption ist zumindest im Zusammenhang mit „Demokratie“ so befremdend, dass das BVerfG nicht umhin konnte zu erkennen: „Es ist also kein Zufall, dass die liberalen Demokratien des Westens ein Parteiverbot entsprechend Art. 21 Abs. 2 GG nicht kennen, wie es auch der deutschen Reichsverfassung von 1919 und den damaligen Landesverfassungen fremd war“ (BVerfGE 5, 85, 135). In der etablierten staatsrechtlichen Literatur wird diese Situation als „Unikum“ und „Novum“ erkannt und „Einzigartigkeit“ konstatiert. Man könnte auch einen „Demokratie-Sonderweg“ (Schüßlburner) feststellen. Das Parteiverbot, üblicherweise Instrument einer Diktatur, ist nämlich in einer liberalen Demokratie nur bei Vorliegen des polizeilichen Notstandes, also bei konkreter Aufstands- oder Revolutionsgefahr, als zeitlich befristete Maßnahme zu rechtfertigen, wie dies der sog. „Diktatur-Artikel“ 48 WRV nachvollziehbar geregelt hatte. Nach dem GG genügt dagegen ein ideologischer Notstand, der natürlich immer anhält, weil falsche Gedanken permanent vertreten werden können, mit der Folge, dass ein Parteiverbot dann auch „ewig“ wirken muss und dabei vor allem immerwährend das alliierte NSDAP-Verbot bei Inkaufnahme erheblicher verfassungsrechtlicher Kollateralschäden absichern soll, wie sie im „Kampf gegen Rechts“ ansteigend festzustellen sind. Die Parteiverbotsfolgen sind viel einschneidender als selbst im sog. Obrigkeitsstaat: Ein (in Anlehnung an Artikel 30 Abs. 3 der Preußischen Verfassungsurkunde von 1850) nur vorübergehend durch Gesetz mögliches Parteiverbot war bei Geltung der Bismarckschen Reichsverfassung nämlich nicht gegen die Wähler gerichtet, während in der Bundesrepublik das permanent wirkende Parteiverbot mit einem Verbot an den „mündigen Bürger“ einhergeht, eine solche Partei zu wählen. Die Parlamentsmandate der von ihm frei gewählten Abgeordneten werden dann einfach aberkannt: Soviel zum Schlagwort vom „freiesten Staat der deutschen Geschichte“!

Das GG zeichnet sich demnach gegenüber der WRV, aber auch gegenüber der letzteren ähnlichen Verfassung der Republik Österreich durch eine erhebliche Verminderung der demokratischen Substanz aus. Politisch besteht die wesentliche Konsequenz ersichtlich darin, dass sich in der Republik Österreich eine Rechtspartei, die FPÖ, dem Wählerwillen entsprechend, wenngleich nicht ohne Schwierigkeiten, die aber nicht so sehr verfassungs- sondern überwiegend einbindungsbedingt sind (Verbot des „Pangermanismus“ nach dem Staatsvertrag von 1955), fest etablieren konnte. In der Bundesrepublik Deutschland dagegen, wo es wahrscheinlich einen vergleichbaren Wählerwillen geben dürfte, findet sich eine entsprechende Rechtspartei einem permanenten Verbotsdruck, zumindest den Instrumenten des Verbotssurrogats wie amtliche Bespuckung durch den öffentlich in Erscheinung tretenden Inlandsgeheimdienst ausgesetzt. Auf entsprechende geheimdienstlichen Mitteilungen gestützt, „Verfassungsschutzberichte“ genannt, die ohne rechtsstaatliche Anhörung der Betroffenen vorgenommen werden und damit nach der sog. Objektformel des BVerfG erkennbar eine schwerwiegende Menschenwürdeverletzung beinhalten, werden dann beamtete Mitglieder einer Rechtspartei mit Disziplinarmaßnahmen überzogen. Mit dem Ziel der Gefährdung ihrer beruflichen Existenz werden gegen sie so schwerwiegende Anschuldigungen erhoben wie ein „falsches Menschenbild“ oder eine „revisionistische Geschichtsauffassung“ zu vertreten: Derartige Auffassungen „gefährden“ nämlich die „Verfassungsordnung“ oder ihre „Werte“. Die Wirksamkeit der staatlichen Unterdrückung dieser falschen Menschen- und Geschichtsbilder, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung des parteipolitischen Wettbewerbs einhergeht - trotz weltanschaulich-politischen Diskriminierungsverbots (Art. 3 Abs. 3 GG) können dann nur „Demokraten“ auf den öffentlichen Dienst als Rekrutierungsbasis für Parlamentskandidaten etc. zurückgreifen - hat zur Voraussetzung, dass die Meinungsfreiheit für sog. „extremistische“ Beamte, wie der ehemalige Verfassungsrichter Böckenförde formuliert hat (in einer Anm. 30 versteckt in seinem Beitrag zu: Extremisten und öffentlicher Dienst, 1981, S. 28) in aller Freiheitlichkeit auf ein Maß vermindert werden musste, dass dies dem Stand des Augsburger Religionsfriedens von 1555 im Hinblick auf die Toleranz gegenüber religiösen Überzeugungen für nicht anerkannte protestantische Sekten entspricht.

Im Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass das GG, worauf man sogar besonders stolz ist, den „Parteienstaat“ eingerichtet hat, indem in Art. 21 Abs.  1 GG formuliert ist, dass die „Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes“ mitwirken, während Art. 130 Abs. 1 WRV dem Parteienstaat noch entgegengerichtet war, indem den Beamten die Pflicht auferlegt worden ist, „Diener der Gesamtheit und nicht einer Partei“ zu sein. Die genauere Bedeutung der angeführten GG-Regelung erschließt sich im Vergleich mit Art. 49 der Verfassung der Republik Italien von 1947. Danach haben alle Bürger das Recht, sich frei zu Parteien zusammenzuschließen, um bei der Bestimmung der nationalen Politik mitzuwirken: Während also in Italien die Bürger über Parteien die nationale Politik mitbestimmen, bestimmen in Deutschland die Parteien beim Volk mit! Letzteres machen sie vor allem, indem sie sich des sozialisierten Rundfunksystems bedienen, womit sich die etablierten Parteien die Personen aussuchen, die sie kritisieren dürfen: Man nannte solche Personen in früheren Zeiten Hofnarren. Die maßgebliche Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Hofnarrentums ist dadurch erreicht worden, dass vom BVerfG abgesegnet fast vier Jahrzehnte der Privatrundfunk überhaupt verboten war (Pestalozza hat vom „Schutz vor der Rundfunkfreiheit in Deutschland“ geschrieben, s. NJW 1981, S. 2158) und als er schließlich aufgrund ausländischer Entwicklungen nicht mehr verhindert werden konnte, wurde er einem sozialisierten System mit Medienkontrollen unterworfen, während in Italien schon viel frühzeitiger Privatrundfunk ohne Sozialisierungsrahmen erlaubt worden ist. Der Unterschied zeigt sich darin: Während in Italien Christ- und Sozialdemokraten dem Wählerwillen entsprechend verschwunden sind und durch klare, in nationaler Solidarität sich im Übrigen respektierende Links- und Rechtsparteien ersetzt wurden, die dem Wähler eine wirkliche Auswahl geben, kontrolliert in Deutschland die linke und die mittlere Mitte immer noch ihre Wähler. 

„Verfassungssouveränität“ statt Volkssouveränität

Von einem derartigen Bevormundungsrecht der etablierten Parteipolitik gegenüber dem sog. mündigen Bürger geht denn auch der führende, gewissermaßen offiziöse GG-Kommentar aus, wenn ausgeführt wird, dass „das Grundgesetz ganz bewusst einen neuen Typ der demokratischen Staatsform geschaffen (hat), für die wir noch die richtige Vokabel suchen“(Dürig / Klein, in: Maunz / Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Rdnr. 10 zu Artikel 18 unter 4; Fettdrucke vom Original übernommen). Das Besondere dieses neuen Demokratietyps besteht danach darin, dass dieses GG danach gegen die mittlerweile maßgebliche Wettbewerbskonzeption (s. etwaJoseph A. Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, 4. Auflage, München 1975, insbes. S. 397 ff.) und dabei in polemischer Stoßrichtung gegen die freie WRV gerichtet ist, wonach Demokratie bei gleichem und vor allem aufgrund der Meinungsfreiheit freiem Wahlrecht den Wettbewerb unterschiedlicher politisch-weltanschaulicher Richtungen des jeweiligen Volks um den zeitlich befristeten Machterwerb darstellt. Diese nunmehr allgemein anerkannte, allein realistische Demokratiekonzeption (s. dazu Danilo Zolo,Die demokratische Fürstenherrschaft. Für eine realistische Theorie der Politik, 1997) bezeichnet der maßgebliche GG-Kommentator als „große geistesgeschichtliche Fehlleistung“, die sich demnach in der Verfassung der Republik Österreich noch immer verkörpert. Ausgangspunkt für diese bundesdeutsche Demokratiekonzeption ist danach die grundlegende Erkenntnis, dass „der Grundrechtsterror auch von den Bürgern als Grundrechtsinhabern her droht, also von uns.“ Man könnte zugestehen, dass diese Bereitschaft zum „Grundrechtsterror“ in der Tat dadurch bewiesen wird, dass in Österreich fast ein Drittel der Wähler einfach Rechtsparteien wählt, die nach der bundesdeutschen Demokratiekonzeption aus weltanschaulichen Gründen (zumindest bei Versagen der Verbotssurrogate) schon längst verboten worden sein müssten.

Bei dieser Konstruktion einer vom „Grundrechtsterror“ ihrer Bürger zu schützenden Demokratie gewinnt die Verfassung naturgemäß einen ganz anderen Stellenwert als in einer normalen westlichen Demokratie: Die Verfassung schützt dann nämlich nicht die Bürger vor ihren Politikern, sondern gibt diesen die Befugnis, ihre Bürger vom „Grundrechtsterror“, d.h. vor zu lautem Denken abhalten zu dürfen. Dementsprechend haben auch Grundrechte nicht mehr so sehr die Funktion, den Bürger vor den Staatsorganen zu schützen, sondern mit deren Hilfe sollen „Feinde“ bekämpft werden (s. zuletzt die mehr beiläufige Bemerkung des amtierenden Verfassungsrichters Landau, in: DVBl. 2008, S. 1269). Es bereitet theoretisch erhebliche Schwierigkeiten, eine derartig spezielle Demokratiekonzeption auf Volkssouveränität zu stützen. Deshalb ist vorgeschlagen worden, zur Beschreibung der bundesdeutschen Herrschaftsordnung als adäquaten Begriff den der „Verfassungssouveränität“ zu verwenden (s. hierzu:Heidrun Abromeit, Volkssouveränität, Parlamentssouveränität, Verfassungssouveränität: Drei Realmodelle der Legitimation staatlichen Handelns, in: Politische Vierteljahreszeitschrift 1995, S. 49 ff.). Historisch kann „Verfassungssouveränität“ auch das System der konstitutionellen Monarchie erklären, das im Verfassungskompromiss die Frage offen ließ, wer denn eigentlich souverän sei, d. h. die Letztentscheidungen treffen würde, das im Parlament vertretene Volk oder der von Gottes Gnaden herrschende Monarch. Im Zweifel hieß dies, weder noch, sondern „die Verfassung“. Damit wurde anstelle der Fürstenuntertänigkeit so etwas wie eine Verfassungsuntertänigkeit begründet.

Der Rekurs auf die Verfassungsgebung des 19. Jahrhunderts ist für das GG deshalb erhellend, weil dieses eindeutig - in den Kategorien dieser Verfassungsgebung formuliert - als „paktiert“ angesprochen werden muss. Damit ist gemeint, dass das GG nicht als Ausdruck der sich in einer frei gewählten Verfassungsgebung repräsentierten Volkssouveränität entstanden ist, sondern als Vereinbarung (Pakt) zwischen einer Art Volksvertretung, nämlich dem Parlamentarischen Rat und dem alliierten Militärregime. Von letzterem ging die Initiative aus, die „Weisung, die am Anfang“ des GG stand (so der Einleitungssatz des ersten GG-Kommentars von Friedrich Giese) und das Ergebnis der Beschlussfassung musste von der alliierten Militärherrschaft genehmigt werden, was am 12. Mai 1949 erfolgt ist. Da bei Nichtanerkennung eines bestehenden deutschen Verfassungsrechts durch die Alliierten die Alternative zu einem GG in der ziemlichen Rechtlosigkeit eines bloßen Besatzungsregimes bestanden hätte, hatte der Parlamentarische Rat legitimer Weise ein Interesse, das GG von vornherein als genehmigungsfähig auszugestalten. Damit verbaten sich über die ausdrücklichen Vorgaben der Westalliierten (unter Einschluss der Benelux-Staaten) hinaus, die in den sog. „Frankfurter Dokumenten“ enthalten waren, schon zahlreiche Verfassungsoptionen. Es ist deshalb müßig, herausfinden zu wollen, wie eine deutsche Nachkriegsverfassung wohl ausgesehen hätte, wenn sie als Ausdruck der Volkssouveränität zustande gekommen wäre. Die Befürchtung der alliierten Militärherrschaft geht erkennbar dahin, dass das GG wohl anders ausgesehen hätte, da nur so zu erklären ist, wieso sich die Alliierten im Besatzungsstatut, das gleichzeitig mit Bildung der ersten Bundesregierung in Kraft trat und bis zum 5.5.1955 förmlich die alliierte Überverfassung konstituierte, vorbehalten hatten, Änderungen des GG von der ausdrücklichen Genehmigung / Zustimmung der Besatzungsbehörden abhängig zu machen. So sollte erkennbar verhindert werden, dass durch alsbaldige GG-Änderungen etwas beschlossen werden würde, was zum Zeitpunkt der alliierten GG-Genehmigung dieser Genehmigung entgegengestanden wäre. Auch die Genehmigungsbedürftigkeit / Einspruchsunterworfenheit einfacher Bundesgesetze in dieser Zeit zeugt von dieser Befürchtung, weil damit erkennbar der Situation vorgebeugt werden sollte, dass durch die einfache Gesetzgebung bestimmte GG-Festlegungen modifiziert werden würden. Deshalb darf auch angenommen werden, dass das spezielle politische Strafrecht (s. dazu Hans Copic: Grundgesetz und politisches Strafrecht neuer Art, 1967), die Parteiverbotskonzeption (BVerfGG, womit der unklar formulierte Art. 21 Abs. 2 GG erst zu einer wirklichen Parteiverbotsvorschrift ausgestaltet wurde), die VS-Gesetzgebung (Bestimmung einer ideologischen „Verfassungsfeindlichkeit“ bei Ablehnung des Vorschlags der Bayernpartei, den „Verfassungsfeind“ danach zu bestimmen, dass er eine Verfassungsänderung mit rechtswidrigen Mitteln anstrebt) und die Entdemokratisierung des Wahlrechts (Verschärfung der 5%-Klausel), d.h. die maßgeblichen Herrschaftsinstrumente der sich etablierenden Parteienherrschaft, auf alliierte Einflussnahme zurückgehen.

Der wesentliche verfassungsrechtliche Eingriff der Alliierten bestand jedoch schon darin, dass durch Hinwegschieben der an sich geltenden WRV die formalen Mehrheitsverhältnisse entschieden manipuliert wurden. Hätte das GG nach den Vorschriften über die Verfassungsänderung nach der WRV erlassen werden müssen, so wie dies vergleichbar im besetzten Japan formal völkerrechtskonform vollzogen wurde, indem die Verfassung vom 3.11.1946 entsprechend den Vorschriften über die Verfassungsänderung nach der Meiji-Verfassung vom 11.02.1889 erlassen worden ist, dann wäre die „Vergangenheit“ verfassungsrechtlich vielleicht völlig anderes „bewältigt“ worden als mit dem auf tabula rasa beruhenden GG. Vielleicht wäre dann eine Verfassung herausgekommen wie sie De Gaulle bei Rezeption der WRV nach Zusammenbruch eines extrem parlamentarisch konstruierten Verfassungssystems vom 27.10.1946 für die 5. Französische Republik mit der Verfassung vom 4.10.1958 vornehmen sollte (es ist nachweisbar, dass De Gaulle das sehr aufgeschlossene Buch von Edmond  Vermeil, La Constitution de Weimar et le principe de démocratie allemande, von 1923 gekannt und studiert hatte): Damit Reichspräsident v. Hindenburg nicht gezwungen gewesen wäre, den parlamentarischen Mehrheitsverhältnissen entsprechend einen Adolf Hitler zum Reichskanzler ernennen zu müssen, hätte man über die österreichische Verfassungsänderung von 1929 (Machtverschiebung vom Parlament auf den Bundespräsidenten) hinausgehend, wie von De Gaulle entsprechend weiter ausgebaut, die WRV überwiegend als Präsidialregime ausgestalten müssen. Um zu verhindern, dass das Parlament wieder ein Ermächtigungsgesetz beschließt, hätte man ein obligatorisches Verfassungsreferendum einführen können, das den Deutschen die Möglichkeit hätte geben können, eine vom Parlament beschlossene Diktatur plebiszitär doch noch ablehnen zu können. Zur Abwehr des Parteienstaates, d.h. zur Förderung der parlamentarischen Kompromissfähigkeit, deren Mangel 1934 auch zum Scheitern der österreichischen Verfassung nicht durch den Nationalsozialismus, sondern durch Sozialdemokratie und die Christlichsozialen geführt hatte („Verfassungsfeinde“ können also durchaus anderswo angesiedelt sein als dies der bundesdeutsche „Verfassungsschutz“ vermutet), hätte man anstelle des Verhältniswahlrechts entsprechend der Verfassungsgebung von De Gaulle eine Rückkehr zum Mehrheitswahlrecht (mit Stichwahl) des Deutschen Kaiserreiches vorsehen können. Derartige Verbesserungen der WRV, die dem noch heute feststellbaren Verfassungsverständnis der Deutschen entsprechen würden (s. dazu Werner J. Patzelt,Ein latenter Verfassungskonflikt? Die Deutschen und ihr parlamentarisches Regierungssystem, in: Politische Vierteljahresschrift 1998, S. 725 ff.), würden einen rationalen Demokratieschutz darstellen, während die Art der verfassungsrechtlichen „Vergangenheitsbewältigung“, die mit dem GG vorgenommen wurde, letztlich auf eine irrationale Diskriminierungspolitik im Rahmen eines permanenten ideologie-politischen Notstandes einer Zivilreligion hinauslaufen sollte. Zu erklären ist dies damit, dass die institutionellen Sicherungen des GG viel schwächer sind als die der WRV, d.h. ein Adolf Hitler hätte es bei Geltung des institutionellen Rahmens des GG leichter (gehabt), Kanzler zu werden als bei Geltung der WRV (spätestens beim 3. Wahlgang gemäß Art. 63 Abs. 4 GG, wo die einfache Mehrheit genügen kann, wäre Hitler Bundeskanzler geworden). Die institutionellen Schwächen des GG muss ein weit vorbeugendes und in politisch relevante Grundrechte stark eingreifendes Parteiverbot mit darauf beruhenden Verbotssurrogaten kompensieren, so dass daher die besondere Parteiverbotskonzeption in das Zentrum bundesdeutscher Staatsweisheit rücken musste.

Letztlich spiegelt dieser ideologische Notstand aber die aufgrund der Genese des GG an die Stelle der Volkssouveränität getretene Verfassungssouveränität, die die Verfassung als Kern der Rechtsordnung absolut setzt und sie damit der Änderung weitgehend entzieht (ungeachtet der Tatsache, dass das in seinen „Werten“ theologisierte GG umgerechnet bislang fast jeden Monat geändert wurde) und gegen „Verfassungswerte“ gerichteten Änderungsbestrebungen mit dem Vorwurf „Verfassungsfeindlichkeit“ begegnet. Eine derartige Verfassung wird dabei notwendiger Weise zu einem weltanschaulich geschlossenen System, das zwingende Antworten auf alle möglichen Fragen gibt und etwa ein offizielles Geschichtsbild vorschreibt. Damit wird der notwendiger Weise fragmentarische Charakter einer das Prinzip der Volkssouveränität beachtenden rechtsstaatlichen Verfassung grundlegend verkannt: Die Verfassung wird damit zu einem religiösen oder theologischen Dokument, mit der Gefahr, dass dabei die mit der Verfassung garantierte „Demokratie“ zu einer Fehlbezeichnung für so etwas wie eine Ideologieherrschaft („Theokratie“) wird. Die in der Verfassung garantierten Grundrechte werden dann religiös als „Werte“ verehrt, verlieren dabei aber zunehmend an weltlich-juristischer Qualität.

Tendenz zu einer religiösen Herrschaftsbegründung

Damit wird die Gefahr einer quasi-religiösen Herrschaft deutlich, die sich in der paktierten Verfassung des 19. Jahrhunderts daraus ergab, dass sich ein „Vertragspartner“, nämlich der Fürst als Herrscher von „Gottes Gnaden“ bestimmt hatte. Die beim paktierten Erlass (Genehmigungsvorbehalt) des GG an die Stelle eines derartigen Fürsten tretende Hauptsiegermacht USA hat sich allerdings in vergleichbarer Weise religiös legitimiert gesehen und ist dementsprechend auch religionspolitisch tätig geworden: So musste in Japan der Kaiser seiner Göttlichkeit entsagen und durch Besatzungsbefehle wurde eine extreme Trennung von Staat und Religion verankert, die dem Tenno („himmlischer Herrscher“) die konfliktlose Ausübung der Staatszeremonien nahezu unmöglich macht. Schon der bei Kriegszeiten hervortretende Atavismus, der den Gewaltfaktor Krieg, gewissermaßen Einbruch des schöpferischen Urzustandes zum „Gottesgericht“ macht, sorgte dafür, dass dem Hauptsieger eine göttliche Heilsfunktion zugeschrieben wird, wie sie etwa mit der Aufschrift bei der Ruine der Kaiser Wilhelm-Gedächtnis-Kirche in Berlin dokumentiert ist, mit der die äußerst weltliche Bombenlegerei der Angelsachsen als „Gericht Gottes … über unser Volk“ interpretiert ist. Religionspolitischer Zweck der USA ist dabei, der Welt „Demokratie“ zu bringen, was in den amerikanischen Anweisungen von 1945 für die Re-education, What to do with Germany. 1945. Distributed by Special Service Division, Army Service Forces, U.S: Army. Not for Sale, im Hinblick auf die in Deutschland durch die amerikanische Besatzungsmacht zu verwirklichende Freiheit, also democracy, wie folgt formuliert wurde: „... am Berg Sinai geboren, in Bethlehem in die Wiege gelegt, deren kränkelnde Kindheit in Rom, deren frühe Jugend in England verbracht wurde, deren eiserner Schulmeister Frankreich war, die ihr junges Mannesalter in den Vereinigten Staaten erlebte.“ Um dann von dort, also von den göttlich bevollmächtigten USA „für die Bundesrepublik Deutschland“ gegeben zu werden.

Zur entscheidenden Vorgeschichte der BRD gehört das Stuttgarter Schuldbekenntnis der deutschen protestantischen Kirchen von 1945, das von Adolf Visser´t Hooft, dem Generalsekretär des seit 1938 in Gründung befindlichen Ökumenischen Rates der Kirchen initiiert worden ist, dem dabei gute Beziehungen zu angelsächsischen Geheimdiensten nachgesagt werden. Dieses Bekenntnis versprach die Wiederaufnahme des seit Ende der Monarchien kopflos gewordenen deutschen Protestantismus in die kirchliche Ökumene und die dringend benötigte karitative Hilfe. Mit dieser Erklärung wurde die Kollektivschuld des deutschen Volkes verankert, die sich dabei nicht nur auf die Unterstützung des Hitlerregimes und auf unterlassenen Widerstand beziehen sollte, sondern sich nach dem Schweizer Theologen und überzeugten Sozialisten Karl Barth gegen den falschen Weg der Geschichte der Deutschen im Allgemeinen zu richten habe. Zu „bewältigen“ - die religiöse Bedeutung dieses für die BRD zur „Staatsraison“ werdenden Vorganges wird damit deutlich - galt dabei der falsche Weg, der zu Bismarcks Reichseinigung geführt hatte, sowie die Traditionslinie, die natürlich von Martin Luther über Friedrich den Großen zu Adolf Hitler führt. Gelegentlich ist sogar eine Bewältigung bis zurückgehend auf Arminius gefordert worden, der in der „Welt“ kürzlich als germanischer Pol Pot (den wirklichen haben übrigens die USA unterstützt!) mit der Maßgabe ausgemacht wurde, dass „wir“ den „Römern“ - ideologie-politisch gemeint: den USA - näher stünden als diesen („Pol Pot“-)Germanen (s. den Beitrag des BRD-Theologen Richard Herzinger unten).

Schon um das Paradox auflösen zu können, Demokratie auszurufen und gleichzeitig ein Militärregime zu errichten, mussten dabei gerade auch die demokratischen Traditionen der Deutschen negiert werden, was auch deutlich macht, dass der Kontinuitätsbruch mit der WRV letztlich aus herrschaftsreligiösen Gründen bewusst vorgenommen wurde: Demokratie konnte bei den Deutschen durch die „Stunde Null“ (wieder ein schöpferischer Urzustand!) nur von den USA kommen! Deshalb sollte nicht verwundern, dass ein britischer Historiker (s. Lewis Namier, 1848 - The Revolution of Intellectuals, New York 1964, erstmals 1944) 1944 die „deutschen Liberalen der Paulskirche“ - und nicht etwa, wie ein deutscher Historiker (s. Manfred Kittel, Abschied vom Völkerfrühling? National- und außenpolitische Vorstellungen im konstitutionellen Liberalismus 1848/49, in: HZ 2002, S. 333 ff., 342 f.) zu Recht dagegen einwendet: den linken Demokraten - die Schuld am bösen deutschen Nationalismus zuschrieb (gut ist nur ein für Demokratie stehender amerikanischer oder französischer Nationalismus). Jubiläumsgemäß machte dieser britische Historiker 1948 dann die deutschen Liberalen alsdie wahren Vorläufer von Adolf Hitler aus. Bei dieser Logik, bei der die deutsche liberale und demokratische Tradition für „Hitler“ steht, konnte natürlich ein wesentliches Anliegen gerade der deutschen Demokraten seit 1848, nämlich bei Ausübung des demokratischen Selbstbestimmungsrechts, völkerrechtliche Kehrseite des Prinzips der Volkssouveränität, den Anschluss Österreichs an ein demokratisch-republikanisches Gesamtdeutschland herbeizuführen, negiert und dementsprechend Österreich im Widerspruch zum demokratischen Selbstbestimmungsrecht von Deutschland wieder abgespalten werden, was sich dann als zentrale Verpflichtung im österreichischen Staatsvertrag niederschlug: „Demokratie“, die normaler Weise mit „Freiheit“ assoziiert wird, bedeutet danach das Verbot, dass deutsche Staaten, die demokratisch gemacht worden sind, sich zusammenschließen! Um im Zeitalter der ausgerufenen Menschheitsverbrüderung - der „Tag der Brüderlichkeit“ geht auf US-amerikanische Initiative zurück (die Einrichtung von Gesellschaften für christlich-jüdische Zusammenarbeit galt als ein Prüfstein für den Gesinnungswandel der Deutschen und ihren Willen zur Demokratie) - eine weitere geistige Trennung von Deutschen und Österreichern herbeizuführen, wurde letzteren die Rückkehr zur Verfassung von 1920/29 schließlich gestattet. Dies erfolgte durchaus nicht ohne Probleme, da die Alliierten einem entsprechenden einstimmigen Beschluss des österreichischen Nationalrats (Parlaments) zu dem einschlägigen Verfassungs-Überleitungsgesetz nicht zustimmten, der damit nach dem auch in Österreich trotz Befreiung eingerichteten Kontrollratssystems formal keine Gesetzeskraft erlangte, wenngleich die Alliierten schließlich faktisch akzeptierten, dass sie übersahen, dass sie der Fortgeltung der Verfassung implizit schon vorher zugestimmt hatten. Allein diese Schwierigkeit in Österreich deutet an, dass an eine Fortgeltung der WRV in Deutschland nicht gedacht werden konnte, weil zum Zwecke zivilreligiöser „Bewältigung“ eben auch oder gar besonders ein Kontinuitätsbruch mit der demokratischen Tradition der Deutschen als notwendig angesehen wurde, um Deutsche durch Demokraten oder durch Menschen zu ersetzen.  

Eine vom weltlichen Herrschaftskonzept der Volkssouveränität getrennte Demokratie nimmt unweigerlich einen religiösen Herrschaftscharakter an, zumal eine rein weltliche Herrschaftsbegründung historisch ohnehin die große Ausnahme darstellt. Vielmehr wurde in der Menschheitsgeschichte Herrschaft üblicherweise religiös begründet. Die religionspolitische Umwertung von Demokratie, die sich aufgrund des historischen Ausgangspunkts der deutschen Nachkriegsdemokratie zunehmend etablieren sollte, kommt etwa in folgender Aussage des damaligen Bundespräsidenten Herzog zum Ausdruck: „Wenn die Apostel auf ihren Missionsreisen nur dorthin gegangen wären, wo das Christentum eh schon war, dann wäre das Christentum heute eine Sekte“ (so Herzog, lt. „Die Zeit“ vom 9.2.1996). Dies war als Aussage über „Demokratie in Afrika“ gedacht, womit „Demokratie“ missionierend nicht nur mit dem Christentum, einer Religion, verglichen, sondern gleichgesetzt wird. Wie stark und mit zunehmender Bedeutung, die quasi-religiöse Herrschaftsbegründung die weltliche Demokratie überlagert, geht etwa aus einer Rechtfertigung für den Erlass des nachhaltig eine demokratische Staatswahrheit schützenden § 130 Abs. 3 StGB hervor: „Wenn Deckerts ´Auffassung zum Holocaust´ richtig wäre“ (d. h. dass es keine Massenvergasung von Juden gegeben habe, weil dies technisch nicht möglich gewesen wäre, so die Auffassung des amerikanischen Hinrichtungsexperten, dessen Vortrag der damalige NPD-Vorsitzende mit zustimmenden und daher in der Bundesrepublik strafwürdigem Kopfnicken übersetzt hatte, Anm.), „wäre die Bundesrepublik auf einer Lüge gegründet. Jede Präsidentenrede, jede Schweigeminute, jedes Geschichtsbuch wäre gelogen. Indem er den Judenmord leugnet, bestreitet er der Bundesrepublik ihre Legitimität“ (so P. Bahner in: FAZ vom 15. 8. 1994). Damit wird deutlich: Die Bundesrepublik Deutschland findet mit ihrem GG nach dieser Auffassung ihre Legitimität nicht darin, dass sie im zeitlich-räumlichen Kontext einen adäquaten Rahmen für die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Deutschen und damit für ihre Demokratie bietet, sondern die Legitimität besteht im Vollzug einer nur religiös zu begreifenden „Bewältigung“, die jeden Deutschen quasi-staatlich verpflichtet, „Schuld“ auf sich zu nehmen, sich also zu Heilanden aufzuschwingen. Dies hat so schon der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 18.09.1979 (BGHZ 75, 160 ff.) festgelegt, mit dem er aufgrund „der Verstrickung des deutschen Volkes“ (S. 164), also „den Bürgern des Landes, auf dem diese Vergangenheit lastet“ (S. 162) es zur staatlich mittels Strafrecht und Schadensersatzklagen durchzusetzenden Pflicht gemacht hat, das personale Selbstverständnis von Leuten anzuerkennen, auf die die Nürnberger Rassengesetze angewandt worden wären (S. 165), „als zugehörig zu einer durch das Schicksal (pseudo-theologisch für Gott, Anm.) herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist (S. 163).“  

Wer in Verdacht steht, diese „Bewältigung“ nicht mitmachen zu wollen, wird entsprechend der Erscheinungsweise religiöser Herrschaftslegitimation gnadenlos ver-teufelt und dabei hemmungslos einer öffentlichen Hetze ausgesetzt: Es wird ein ideologisches Apartheidsystem etabliert, bei dem es wahrlich keinen „herrschaftsfreien Diskurs“ gibt, eher schon einen „bewaffneten Dialog“ (etwa strafbare Aktionen von „Gegendemonstranten“, die trotz weltlichen Legalitätsprinzips aus staatsreligiösen Gründen keinen Staatsanwalt zu interessieren scheinen). Eine weitere zivilreligiöse Aufwertung dieses Vorgangs ist durch die jüngste Änderung des Versammlungsrechts erfolgt, wonach „Gedenkstätten“ unter bestimmten Voraussetzungen vor Demonstrationen staatsideologisch (bzw. staatsreligiös) unerwünschter Gruppierungen geschützt werden können. Als derartige Gedenkstätte qualifiziert sich aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Festlegung das entsprechende vom Bundestag beschlossene Staatsmonument (Stelenpark) in Berlin, das damit auch gesetzlich zur staatlichen Kultstätte gewidmet wird, die als solche nicht durch die Bekundung unerwünschter Auffassungen entheiligt werden darf. Damit wird auch die Absicht des früheren Bundespräsidenten Herzog umgesetzt, der sich „für ein dichtes Netz kleiner Gedenkstätten“ ausgesprochen hatte (s. FAZ vom 04.09.1999: Herzog will viele kleine Gedenkstätten), an denen als staatliche Ersatzreligion für das dahin schmelzende Christentum die nunmehr auch für „Demokraten“ notwendig erachteten Staatsrituale (s. etwa den Leserbrief von Prof. Albert Gerhards, Rituale auch für Demokraten, in: FAZ vom 04.01.1999) eines religiös-ideologischen Demokratiekults vollzogen werden.

Mit dieser zivil-religiösen Herrschaftsbegründung ist - wie von kundigen Befürwortern derselben durchaus anerkannt wird - eine erhebliche Gefährdung der politischen Freiheit der Deutschen verbunden, die etwa wie folgt begründet wird: „Nicht ein heroisierter Freiheitskampf, sondern Auschwitz wurde zum negativen Gründungsmythos der Bundesrepublik... der damit verbundene Freiheitsverlust bedarf... einer verfassungsrechtlichen Begründung (s. Ulrich Battis / Klaus Joachim Grigoleit, Rechtsextremistische Demonstrationen und öffentliche Ordnung – Roma locuta?, in: NJW 2004, S. 3459, 3462). Zu dieser Verminderung der politischen Freiheit in der Bundesrepublik gegenüber dem freien Westen bekennt man sich dabei ganz offen: So meinte ein Bubis die BRD vor Kritik aus dem Ausland wegen nicht hinreichender Verurteilung im Fall des Oppositionspolitikers Deckert wegen zustimmenden Kopfnickens bei einer „leugnenden“ Übersetzung - für die es schließlich immerhin zwei Jahre Verknastung geben sollte - wie folgt verteidigen zu müssen: „Ein Mann wie Deckert würde in den Niederlanden, in Großbritannien oder Dänemark nicht bestraft werden. In keinem einzigen Land Europas wäre er vor dem Richter gekommen. Es wird Zeit, dass die europäischen Länder sich mal mit sich beschäftigen“ (Nachweis bei Olaf K. Krueger, Eine Republik errörtet. Vom ambivalenten Verhältnis zu PDS und Republikanern, 1995, S. 27). Der im Vergleich mit dem Westen zunehmend geringere Freiheitsgrad, den die politische Klasse nachdrücklich begrüßt, wird darin deutlich, dass der Wunsch deutscher „Demokraten“, die bundesdeutschen Zeichenverbotsvorschriften europaweit auszudehnen, bislang gescheitert ist. Im freien Westen ist man nämlich bislang noch nicht bereit gewesen, sich auf ein bundesdeutsches Niveau der Meinungsfreiheit und damit der „Grundlage der Freiheit überhaupt“ (BVerfG) zu begeben. Der damalige CSU-Generalsekretär Söder hatte den Wunsch, in Europa die politische Freiheit auf ein bundesdeutsches Niveau herabzudrücken, damit begründet: „In einem Europa des Friedens und der Freiheit darf für Nazi-Symbole kein Platz sein“ (s. Hamburger Abendblatt vom 17.01.05, S. 4). Damit wird belegbar, dass bundesdeutsche „Demokraten“ unter „Demokratie“ und „Freiheit“ einem staatsreligiösen Argumentationsmuster folgend nur noch an den sog. mündigen Bürger gerichtete Ideenverbote verstehen. Was bevorstehen würde, wenn die bundesdeutsche Konzeption den Maßstab für eine weltweite Entwicklung abgeben würde - immerhin hält es ein Religionswissenschaftler für möglich, dass sich das Holocaust-Gedenken gar zur neuen Weltreligion entwickeln könnte (vgl. das Interview mit dem Ägyptologen Jan Assmann, in: Focus 16/2001, S. 120 ff. mit dem Titel eine Neue Weltreligion?), was gebietet, diese Frage als universelles Problem zu formulieren - dann muss an das Entschwinden des demokratischen Gedankens in der Spätantike gedacht werden: Der zentrale Begriff der umfassenden Redefreiheit, die für Demokratie stand, nämlich der parrhesia, wurde in Byzanz lexografisch schließlich völlig entpolitisiert als des Gerechten freimütigen Umgang mit Gott im Gebet verstanden (s. dazu den Beitrag von Reinhold Hülsewiesche, Redefreiheit, in: Archiv für Begriffsgeschichte, 2002, S. 103 ff., S. 114). Damit wird vielleicht deutlich, was es bedeutet, wenn „GG“ oder „Demokratie“ im Rahmen einer Verfassungssouveränität quasi-religiös aufgewertet und damit juristisch entschieden abgewertet werden.

Überwindung der religiösen Herrschaftsbegründung durch Volkssouveränität

Gerade auch im Interesse der genuinen Religion, die in Deutschland noch immer vor allem als Christentum praktiziert wird, gilt es, diesen staatsreligiösen Tendenzen entgegenzutreten. Diese stellen nämlich eine Bedrohung für die Religionsfreiheit dar, wie zuletzt an dem auf eine bundesdeutsche „Staatsraison“, d.h. auf zivilreligiöse Anliegen gestütztes Anraunzen des Papstes durch die deutsche Bundeskanzlerin deutlich geworden ist. Der Katholischen Kirche soll dabei vorgeschrieben werden, Personen aus der Kirche auszuschließen oder ausgeschlossen zu halten, die nicht mit den Maßgaben der bundesdeutschen Zivilreligion übereinstimmen, Maßgaben, die für die Integrität des religiösen Bekenntnisses selbstverständlich völlig unmaßgebend sind. Mit Angela Merkel hat die Christdemokratie im Übrigen bewiesen, dass sie wirklich nicht mehr als „ultramontan“ gekennzeichnet werden kann, sie ist vielmehr als „ultra-ozeanisch“ einzustufen: Maßgeblich für sie ist das moralische Gewicht der Demokratisierungs- und Siegermacht USA, insbesondere seit von der „Amerikanisierung des Holocaust“ gesprochen werden kann, ein Vorgang, dessen die USA zu ihrem Selbstverständnis bedürfen, nämlich eine Erlöserrolle in einer Welt einzunehmen, die des „auserwählten Volks“ im „Neuen Zion“ jenseits des Atlantik unverändert“ bedarf (so H-U. Wehler, Nationalismus, Geschichte, Formen, Folgen, 2001, S. 62). Demgegenüber tritt die traditionelle Ausrichtung der Christdemokratie auf die moralische potestas indirecta des Papstes als letzten Kirchenfürsten nach Auflösung der Germania sacra nunmehr endgültig in den Hintergrund. Legt man die Maßstäbe an, die der auf „Demokratie“ gestützten bundesdeutschen Sektenbekämpfung zugrunde liegen (s. dazu Gerhard Besier / Erwin K. Scheuch(Hrsg.), Die neuen Inquisitoren. Religionsfreiheit und Glaubensneid, Band I, 1999) und zieht etwa die Argumente heran, die der Verweigerung des öffentlich-rechtlichen Status für die „Zeugen Jehovas“ entgegengebracht worden waren, dann droht der Katholischen Kirche ohnehin die Gefahr, als demokratiewidrige Organisation geächtet zu werden, da schon ihre innere Struktur bekanntlich nicht den für „demokratische Werteordnung“ stehenden Maßgaben des bundesdeutschen Parteiengesetzes entspricht (so in etwa die Argumentation des Bundeslandes Berlin im Falle der „Zeugen Jehovas“, s. Stefan Huster: Körperschaftsstatus unter Loyalitätsvorbehalt? - BVerwG, NJW 1997, 2396, in: NJW1997, S. 2396 ff.). Von intoleranten Absolutheitsansprüchen wie „extra ecclesiam nulla salus“ ganz zu schweigen, wo doch der Bundesdeutsche weiß, dass nur die Wertordnung des GG absolut sein kann. Es sei darauf hingewiesen, dass in diesem Konflikt zwischen Katholizismus und BRD-Zivilreligion ziemlich schnell die Forderung gestellt worden ist, die von Papst Benedikt rehabilitierte Pius-Brüderschaft der Verfassungsschutzbeobachtung, d.h. der geheimdienstlichen Kontrolle zu unterstellen (s. Gerd Langguth, unten), womit diese als mit einer Demokratie im bundesdeutschen Sonderverständnis unvereinbar als „eigentlich verboten“ gelten würde, was eine entschiedene Warnung an die Katholische Kirche darstellen würde, sich nicht gegen das GG auszusprechen, wie es bei zivilreligiöser Aufladung verstanden werden muss (etwa Verpflichtung zur Beseitigung von Kreuzen in öffentlichen Gebäuden, etwas was die zu den Kirchen durchaus distanzierte WRV nicht gebot, aber angeblich das GG, obwohl über Art. 140 GG die entsprechenden WRV-Kirchenartikel in das GG inkorporiert sind). Damit wird deutlich, dass ein auf Ideenverfolgung ausgerichteter Demokratieschutz unweigerlich die Glaubensfreiheit bedrohen muss.   

Wie kann dieser erheblichen Gefährdung der Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland, die unter Berufung auf „Demokratie“ erfolgt, begegnet werden? Die Antwort: Man muss sich mit dem Parlamentarischen Rat auf das Prinzip der Volkssouveränität berufen. Dieses Prinzip ist im Verfassungspakt mit den Alliierten dadurch zum Ausdruck gekommen, dass das GG nur als Übergangsverfassung konzipiert war, „um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben“, hieß es deshalb in der GG-Präambel! Diese Übergangslösung sollte natürlich möglichst schnell verschwinden und wie von der Schlussbestimmung des GG, seinem Artikel 146, geboten, alsbald durch eine freie Verfassung ersetzt werden. Die „politische Kultur“, die demgegenüber das GG perpetuieren will und deshalb Freudenfeiern zum 60. durchführt, steht damit auf Seiten der Alliierten und ihrem quasi-religiösem Herrschaftsanspruch und nicht auf Seiten des Parlamentarischen Rates, der den Anteil an demokratischer Volkssouveränität repräsentiert hat! Dieser hat im Übrigen zivilreligiöse Vorstellung von einer „Vergangenheitsbewältigung“ ausdrücklich zurückgewiesen: Einem Vorschlag, in die GG-Präambel einen Hinweis auf „Die nationalsozialistische Zwingherrschaft“ - was ja nach den neuesten Kriterien der „Bewältigung“ schon eine „Verharmlosung“ ist - aufzunehmen, wurde im Unterschied zur vorkonstitutionellen Bremer Verfassung ausdrücklich zurückgewiesen: „Je weniger man von diesen Dingen sieht und hört, desto besser ist es“ (s. JöR n. F. Bd. 1 (1951), S. 24 und 27; dazu auch Ulli F.H. Rühl, „Öffentliche Ordnung“ als sonderrechtlicher Verbotstatbestand gegen Neonazis im Versammlungsrecht?, in: NVwZ 2003, S. 531, 533).

Um keine Illusionen zu erwecken: Es wird derzeit, mangels entscheidender Verfassungskonzeption der substanzlosen Mitte (die zwar nahezu religiös die USA verehrt, sich aber nicht vorstellen kann, etwa die US-Verfassung als eine demokratisch-republikanische Version der Bismarckschen Reichsverfassung für die Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen) wohl nur darum gehen können, das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ - zumindest der Sache nach - durch ein „Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland“ zu ersetzen. Hierfür kann man die politische Klasse beim Wort nehmen, da diese bekanntlich davon ausgeht, dass das GG von den Deutschen vollkommen akzeptiert werde und diese es permanent durch implizites Plebiszit gebilligt hätten. Wenn dem aber so ist, dann kann doch keine Gefahr bestehen (warum wird diese denn gesehen?), endlich einmal Artikel 146 GG, also eine Grundgesetzbestimmung anzuwenden: Das GG ist danach einem formal korrekten offenen Plebiszit zu unterwerfen! Die Formulierung „Grundgesetzunterwerfung“ ist dabei bewusst gewählt, weil dies anzeigt, dass eine demokratische Verfassung kein religiöses Dokument darstellt, das „für“ jemanden gegeben ist, sondern Ausdruck der Volkssouveränität darstellt, das sich selbst jemand gibt, also einen Akt „der Bundesrepublik Deutschland“ bedeuten müsste. Diese plebiszitäre Grundgesetzunterwerfung bedeutet Überwindung der (Verfassungs-) Untertänigkeit!

Die entscheidende individualrechte Komponente dieses Aktes besteht dabei darin, dass damit das Recht zu einer unbegrenzten Verfassungskritik, also Freiheit, vorausgesetzt werden muss: Einen ideologischen „Verfassungsfeind“ kann es dann nicht mehr geben! Derzeit wäre wohl zu hoffen, dass das der Volksabstimmung unterworfene GG mit nur knapper Mehrheit angenommen wird, was zur Folge hätte, dass ein sog. „Verfassungsfeind“, der nunmehr weitgehend zivilreligiös bestimmt wird, darauf verweisen könnte, dass seine verfassungshäretische Ansicht wohl von einer nicht unerheblichen Anzahl der Deutschen geteilt werde. Wenn diese Argumentation möglich und damit der verfassungswidrige Begriff der sog. „Verfassungsfeindlichkeit“ begraben würde, wäre auch der quasi-religiöse Überbau, der sich immer mehr als die Freiheit gefährdend darstellt, beseitigt und in der Bundesrepublik Deutschland wäre dann wohl die Freiheit erreicht, die man in der Republik Österreich schon heute vorfindet. Dies ist wegen der internationalen Einbindung, die im Zusammenhang mit den sog. Österreichsanktionen sichtbar geworden ist, immer noch kein Idealzustand, wirkt sich dies doch gegen den Wert einer freien Wahl aus. Ideologiepolitisch waren diese Sanktionen ohnehin in erster Linie gegen die Bundesdeutschen gerichtet, da „man“ befürchtet hat, dass auch in der BRD international ungewollte parteipolitische Entwicklungen eintreten könnten, die in Österreich möglich waren, weil dort bei Geltung der Verfassung von 1920/29, die sich anders als das GG kaum als zivilreligiöser Bezugspunkt eignet, einige Mechanismus verfassungsrechtlich nicht etabliert sind, deren Fortbestand im „vereinten Deutschland“ in einem Begleitschreiben zum 2+4-Vertrag den ehemaligen Siegermächten zugesichert wurde: Aufrechterhaltung des als Verbot von „Gedankegut“ gemeinten Parteiverbotssystems und des Vereinsverbots wegen Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung (s. Verträge zur deutschen Einheit, hrsg. von der Bundeszentrale für politische Bildung, 1990, S. 92). Wegen des erheblichen Kollateralschadens dieser Vorschriften in der bundesdeutschen Verfassungswirklichkeit ist hier die Grundlage der Verfassungsuntertänigkeit auszumachen, die durch die Freiheit zur Verfassungskritik, die die individual-rechtliche Ausprägung der Volkssouveränität darstellt, zu überwinden wäre.

Für die etablierten Kräfte, für die eine Alternative zum GG nicht einmal denkbar ist, müsste eine Volksabstimmung nach Artikel 146 GG insofern attraktiv sein, weil sich dieser Artikel dadurch vielleicht „erschöpft“ hätte (so die Überlegung von Martin Kriele, Art. 146 GG: Brücke zu einer neuen Verfassung, in: ZRP 1991, S. 1 ff.) und damit der alternativen Verfassungsoption der politischen Linken, die ja durchaus besteht wie jüngste Äußerungen des SPD-Parteivorsitzenden deutlich gemacht haben, ein Strich durch die Rechnung gemacht wäre. Da übrigens selbst die kommunistische Linke das GG - trotz des auf GG gestützten KPD-Verbots - eigentlich immer positiv gewürdigt hat (warum wohl?), kann die linke Verfassungsoption im Ergebnis nur auf eine Neuauflage der antifaschistischen DDR-Verfassung vom 7.10.1949 hinauslaufen; denn man müsste formal gar nicht so viel ändern, um vom GG zu einer derartigen Antifa-Verfassung zu kommen. Vielleicht wäre ein derartiger Übergang, der sich durch Ideologisierung der Verfassung auch schleichend vollziehen kann, bei Geltung der WRV weniger leicht möglich. Dann könnte sich die wirkliche Folge des verfassungsrechtlichen Kontinuitätsbruchs nach über 60 Jahren GG erst noch einstellen!       

Information

Der Text geht auf einen Vortrag zurück, den der Verfasser bei der Frühjahrstagung der Zeitgeschichtlichen Forschungsstelle Ingolstadt am 23. Mai 2009 gehalten hat

Literatur

Ausführlicher ist die aufgezeigte Problematik insbesondere in den ersten beiden Kapiteln des Buches behandelt: 

Josef Schüßlburner / Hans-Helmuth Knütter (Hrsg.): Was der Verfassungsschutz verschweigt. Bausteine für einen Alternativen Verfassungsschutz-Bericht,579 Seiten, broschiert, 15,00 €,Schnellroda, IfS 2007.Derzeit vom Verlag reduziert auf 5 € (!)

Internet

Herzinger in der „Welt“

 Langguth in der „Welt“

23. Mai 2009

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Kommentare

Radiergummi, am 23. Mai 2009 um 16:45 ( Link )

Interessant!

In diesem Kontext erscheint einem der politische und gesellschaftliche Unsinn, der in der Bananen Republik Deutschland zuweilen veranstaltet wird, sogar schlüssig.

Das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland" wird allerdings eh bald weitestgehend irrelevant sein, wenn Brüssel seine Idee der europäischen Verfassung durchgebracht hat. Es sei denn es regt sich europweit radikaler Widerstand gegen dieses Vorhaben. Das wird aller Wahrscheinlichkeit nach aber nicht passieren, von daher...

Allerdings bietet eine höherrangige EU-Verfassung und die Möglichkeit des Austritts eines EU Mitglieds die praktische Möglichkeit ein "Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland" an internationalen Interessenten wie insbesondere der USA vorbei durchzubringen und dem deutschen Volk seine Souveränität zumindest theoretisch wiederzugeben (Praktisch erfolgt die Wiedergabe bei Austritt aus der EU). Danach steht auch wenig einer Überarbeitung dieses Grundgesetzes bzw. einer echten "Verfassung der Bundesrepublik Deutschland" entgegen, die um den unvermeintlichen Einfluss aus Brüssel bereinigt wurde.

Oder mitgehangen, mitgefangen...

"Die Geschichte ist am Ende"?
Was haben wir gelacht.
Wir erleben "interessante Zeiten".

Martin Möller, am 23. Mai 2009 um 17:12 ( Link )

Immer dieses demokratische Geplappere ... WArum schreibt der Schüsslburner nicht im Bundesanzeiger oder bei der NPD. Da gehört er hin!

Georg Löding, am 23. Mai 2009 um 17:48 ( Link )

"Es wird daran festgehalten (vgl zB BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in
Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als
Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig.
Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch"."

Da die BRD mit dem Deutschen Reich identisch ist, gilt natürlich die WRV.

Dieses Prinzip ist im Verfassungspakt mit den Alliierten dadurch zum Ausdruck gekommen, dass das GG nur als Übergangsverfassung konzipiert war, „um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben“, hieß es deshalb in der GG-Präambel!

Das GG war eben gerade nicht als Übergangsverfassung gedacht, es wird aber heute medial ständig als Verfassung propagiert.

Das GG ist ein Gesetz - nämlich ein Verwaltungsgesetz nach dem Kriegsvölkerrecht und findet seinen Ursprung in der Haager Konvention [Haager Landkriegsordnung (heute "-friedens-")]

Carl, am 23. Mai 2009 um 18:45 ( Link )

Danke für diesen interessanten Artikel.

bernardo, am 23. Mai 2009 um 22:12 ( Link )

"Die Antwort: Man muss sich mit dem Parlamentarischen Rat auf das Prinzip der Volkssouveränität berufen."

Wer ist 'man'?

Und was genau will der Autor eigentlich, daß ihn das Grundgesetz daran hindert?

Parteien, Gewerkschaften, Zeitungen, Firmen, Fernsehsender, alles läßt sich gründen, wenn man nicht von der eigenen Nichtigkeit daran gehindert wird.

Satanas, am 24. Mai 2009 um 10:29 ( Link )

wenn man nicht von der eigenen Nichtigkeit daran gehindert wird.

Es gibt da schon ein paar subtile und weniger subtile Mittel, mit denen unerwünschte Parteien und Zeitungen abgewürgt werden können. Von Fernsehsendern und Gewerkschaften mal ganz zu schweigen.

Martin Möller, am 24. Mai 2009 um 11:26 ( Link )

Wie ja Schüsslburner ausführt, ist das "Rechtssystem" der BRD hermetisch gegen jede Form von Kritik abgeschottet. Ein Staatswesen, das sich lückenloser selbst widerlegt hat es in der Weltgeschichte noch nie gegeben. Man könnte die BRD auch ein reines LÜgengespinnst, d.h. unzweifelhaft teuflischer Natur, nennen.

bernardo, am 24. Mai 2009 um 13:47 ( Link )

@satanas

"Es gibt da schon ein paar subtile und weniger subtile Mittel, mit denen unerwünschte Parteien und Zeitungen abgewürgt werden können"

Sicher gibt es solche Mittel. Aber würden diese Mittel noch greifen, wenn hinter den fraglichen Parteien mehr als nur ein paar zehntausend Personen ohne finanziellen Rückhalt stehen würden? Ist es nicht eigentlich ein ganz normaler demokratischer Vorgang, wenn marginale Positionen (wie etwa die von Schüßlburner) marginalisiert werden?

Horst E. Böttcher, am 25. Mai 2009 um 10:46 ( Link )

Ich habe den langen Artikel zweimal gelesen und mein Urteil ist wie folgt: eine Gedankenspielerei, wie sie für Juristen typisch ist, aber mit wenig praktischer Bedeutung!

Zu der Möglichkeit von Parteiverboten folgender Hinweis: Davon ist in 60 Jahren erst zweimal Gebrauch gemacht worden. 1952 wurde die Sozialistische Reichs-partei (SRP) die von Nazi-Geist geprägt war, verboten. 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) Letzters geschah wohl im Zuge des Kalten Krieges um gegenüber der DDR Stärke zu beweisen. Ein Ruhmesblatt unserer Demokratie war dies zugegebenerweise nicht.

Was die vom Autor befürchtete "staatsreligiöse Ent-wicklung" anbetrifft, kann ich nur sagen, lieber vom GG als von Rom regiert werden!

Stefan Miller, am 25. Mai 2009 um 11:41 ( Link )

es kommt nicht auf die Anzahl der tatsächlich verhängten Todesurteile sondern alleine auf die Möglichkeit es zu tun, Herr Böttcher. Das selbe gilt für die Möglichkeit, eine unerwünschte Partei zu verbieten.
Das alleine verneint alles, was Demokratie anzubieten verspricht.
Auch bin ich mir nicht sicher, ob GG besser als Rom ist, da Rom seit langem schon an keinen Kriegen mehr beteiligt ist, was man vom GG, angesichts Afganistan,Kosovo, etc., nicht sagen kann.

Horst E. Böttcher, am 25. Mai 2009 um 14:01 ( Link )

@Stefan Miller
Ich geben Ihnen Recht, dass die Möglichkeit zu staatlichem Handeln ein sehr wichtiger Faktor ist. Was nun die Möglichkeit eines Parteinverbots anbetrifft, so überlegen Sie bitt einmal folgendes: Alternative gründen eine "Robin-Hood-Partei", die den Diebstahl durch Arme bei Reichen legalisieren will. Soll eine solche Partei unbehelligt bleiben? Nicht anders verhält es sich bei Parteien, die sich ausdrücklich gegen das die Freiheiten des Grundgesetzes stellen.

Was einen Vergleich zwischen GG und der kahtolischen Kirche anbetrifft, so bietet das erstere grösse persönliche Freiheit. Es verbietet nicht, Ehescheidung, Empfängnisverhütung, bestimmtes Sexual-verhalten und ähnliches. Wenn Rom solche Regeln nur für seine Mitglieder aufstellen würde, wäre das alles kein Thema, aber die Kirche möchte, dass dieses in die Gesetze des Landes einfliessen. Gewiss, zur Zeit hat Rom dazu nicht die Macht aber für mich kommt es darauf an, dass jemand überhaupt solche Ansinnen stellt. Erst 2002 hat der damalige Pontifex versucht in die Justiz einzugreifen und Ehescheidungen zu verhindern. Verglichen mit einem solchen Vorstoss war die vom Autor
gerügte Kritik der Bundeskanzlerin am Papst nicht der Rede wert.

Stefan Miller, am 25. Mai 2009 um 15:27 ( Link )

GG beinhaltet doch keine Freiheiten sondern das Gegenteil. Die aktuellen Parteien praktizieren alle unbeheligt Ihr Robin-Hood Gesetz und GG schützt uns nicht dagegen. Auch werden diese Parteien nicht verboten. Die wichtigsten Gesetze,nämlich die der Rede, Meinungs und Religionsfreiheit werden stets umgangen, um sich seine Feinde zu entledigen.

Neulich haben deutsche Soldaten, durch GG geschützt wohlgemerkt, unschuldige Zivilisten erschossen. Sie finden das in Ordnung nur weil Sie sich dadurch die "Freiheit" sich scheiden zu lassen vorenthalten wollen? Die Zeit der Kreuzzüge ist für Rom dagegen seit langem Geschichte.

Horst E. Böttcher, am 25. Mai 2009 um 19:39 ( Link )

@Stefan Miller

Wir sprechen hier über völig unterschiedliche Sachverhalte. Das Grundgesetz verbietet, wie der Autor schon festgehalten hat, Angriffskriege. Mir ist aber keine europäische Verfassung bekannt, die kriegerische Handlungen total verbietet. Wenn Sie Pazifist sind, wäre die Linkspartei für Sie die richtige Wahl, allerdings ist man dort auch nicht besonders kirchenfreundlich.

Der Vatikan hat sich in den letzten Jahrzehnten stets eingemischt, wenn europäischer Staaten ihre Gesetze gegen die Regeln der Kirche änderten. (Scheidungen, Homosexualität, Homo-Ehe, Schwangerschaftsabbruch, etc) Dagegen ist Frau Dr. Merkels Kritik am Papst eher eine kleine Mahnung. Der Vatikan glaubte bisher, er könne seine Politik kritiklos verfolgen. Da ist ein Schuss vor den Bug gerade richtig und entspricht auch dem GG, den Bürger vor solchen Einmischungen zu schützen.

Shuca, am 25. Mai 2009 um 20:18 ( Link )

@Horst E.Böttcher
Frau Merkel hat den Papst kurz vor seinem ersten Deutschlandbesuch auf gesucht.Das es dort um organisatorische Befindlichkeiten ging glaube ich nicht.Die Regensburger Rede begreift bis heute kein Mensch.Frau Merkel hat den Papst auch vor seinem Besuch in der Türkei aufgesucht.Das der Papst am Grab Attatürks ein Kranz niederlegt bestätigt nur meine Vermutung.Endlich geht es zur Sache.
Per Mariam ad Christum.

Shuca, am 25. Mai 2009 um 20:32 ( Link )

@Horst E.Böttcher
Nehmen sie das Grundgesetz genauso Ernst wie die Kritik von Frau Merkel am Papst.Alleluja.

Shuca, am 25. Mai 2009 um 21:44 ( Link )

Ich glaube nicht das Jugoslawien die Bundesrepublik angegriffen hat.Da das 60 zigjährige Grundgesetzt keine Verfassung ist, lohnt es sich nicht darüber nachzudenken.Was mich interessiert ist, ob die Anerkennung Kroatiens und Bosnien-Herzogowinas durch die Bundesrepublik Deutschland im Überschwang der Wiedervereinigung oder auf Befehl erfolgt ist.Der überraschende Rücktritt von Hans-Dietrich Genscher im Ausbruch des Vulkans ist für mich kein Rätsel.Vielleicht liegt es nur an den vielen Hufeisenplänen die den Gerechten zum Sieg verhelfen.

Radiergummi, am 26. Mai 2009 um 10:41 ( Link )

Der Vatikan hat sich in den letzten Jahrzehnten stets eingemischt, wenn europäischer Staaten ihre Gesetze gegen die Regeln der Kirche änderten. (Scheidungen, Homosexualität, Homo-Ehe, Schwangerschaftsabbruch, etc) Dagegen ist Frau Dr. Merkels Kritik am Papst eher eine kleine Mahnung. Der Vatikan glaubte bisher, er könne seine Politik kritiklos verfolgen. Da ist ein Schuss vor den Bug gerade richtig und entspricht auch dem GG, den Bürger vor solchen Einmischungen zu schützen.

Zum einen sind die Gebote der RKK im Gegensatz zu den Gesetzen eines Staates nicht verbindlich und zum anderen mischt sich die RKK nicht in die Gesetzgebung eines Landes ein, sondern hält seine Anhänger zu ihrer Meinung nach moralischem Verhalten an.
Mit anderen Worten hält sich die (RK) Religion vom Staat fern. Im Gegensatz dazu hat Frau Dr. Merkel als Vertreterin dieses Staates versucht sich in die (RK) Religion einzumischen, indem sie FORDERTE eine theologische Entscheidung von nationaler Gesetzgebung abhängig zu machen.

Das RKK Äquivalent zu diesem Vorgang bestünde darin, mithilfe einer katholischen Partei parlamentarisch bspw. ein gesetzliches Verhütungsverbot durchzusetzen, nicht seine Anhänger rechtzuleiten.

Trennung von Staat und Religion zielt nicht einseitig darauf ab, Religion vom Staat zu trennen, sondern gilt auch umgekehrt. Der Staat hat Religion nicht für seine Zwecke zu missbrauchen. Schon dreimal nicht dafür, ein höchstfragwürdiges gesetzliches Meinungsverbot (für britische Staatsbürger) umzusetzen.

Horst E. Böttcher, am 26. Mai 2009 um 22:09 ( Link )

@Radiergummi

Es ist eine Frage, wann man von Einmischung sprechen kann, erst bei Entsendung eines Kanonenbootes oder
schon bei öffentlicher Kritik. Für mich gilt das letztere.

Papst Johannes Paul II hat am 28.01.2002 zur Eröffnung des italienischen Gerichtsjahres folgendes gesagt:

"Andererseits sollen diejenigen die im Bereich des Zivilrechts tätig sind, es vermeiden, persönlich mit-einbezogen zu werden, insofern dies eine Mitwirkung an Scheidungen impliziert."

"Die Anwälte als freiberuflich tätige müssen es stets ablehnen, ihren Beruf auszuüben für eine der
Gerechtigkeit entgegengesetzte Zielsetzung wie dies die Scheidung ist."

Wenn das keine Einmischung sein soll! Wenn Bundes-
arbeitsminister Scholz an die Arbeitsrichter und
Anwälte appelieren würde, keine Kündigungen zu
tolerieren, nicht das Recht anzuwenden, sondern nur an soziale Belange zu denken, usw., ich möchte nicht
wissen, welcher Aufstand dann losginge, besonders auch in diesem Forum!

Der Vatikan hat sich bisher darauf verlassen, dass
Regierungen kuschen, da sie Angst vor ihren
christlichen Wählern haben. Frau Dr. Merkel hat
da endlich ein überfälliges Zeichen gesetzt.


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