19. März 2024

RezensionRonen Steinke: Verfassungsschutz

Wie der Geheimdienst Politik macht | Enthält den Fall Hans-Georg Maaßen

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Steinke, Ronan: Verfassungsschutz: Wie der Geheimdienst Politik macht, 224 Seiten, 24,00 Euro, Berlin Verlag 2023

Die auf Parteiverbot, Grundrechtsverwirkung und disziplinarrechtliche Verfolgungen gegen oppositionelle Bestrebungen von rechts gerichteten Forderungen von Journalisten von „Spiegel“, „Stern“ et cetera kontrastieren mit Aussagen, die einst in dieser Presse erschienen, als es – Stichwort: „Radikalenerlass“ – hauptsächlich gegen links zu gehen schien. Hier soll die Schrift eines Redakteurs der „Süddeutschen Zeitung“ hervorgehoben werden, die von der extrem widerspruchsvollen Haltung des etablierten Linksjournalismus abweicht. Steinke kritisiert nämlich auch die geheimdienstliche und regierungspropagandistische Bekämpfung der rechtsgerichteten Oppositionspartei AfD als Beleg eines bundesdeutschen Demokratie-Sonderwegs. Die USA, Frankreich und Österreich werden als Gegenbeispiele gebracht. Dabei ist unverkennbar, dass Steinke eine linke Position vertritt. Vor allem scheint es ihm um den Schutz von sogenannten Klimaaktivisten vor Nachstellungen des sogenannten „Verfassungsschutzes“ zu gehen. Seine Kritik an staatsideologischen Argumentationsmustern diesen gegenüber muss man als berechtigt ansehen, selbst wenn man die politische Haltung dieser Aktivisten für fragwürdig hält. Schließlich geht es um die freie Meinungsbildung und da ist eine staatsideologische Bekämpfung von links genauso kritikwürdig wie der permanent geführte „Kampf gegen rechts“. Problematisch am Buch ist die Einordnung des VS als „rechts“, was sich erst durch dessen derzeitigen Präsidenten geändert zu haben scheint. Positiv ist die Darlegung der Arbeitsweise dieses sonderweglichen Inlandsgeheimdienstes wie der ideologie-politische Einsatz von Spitzeln und deren Eindringen in die Meinungsbildung im Netz, wo der VS schon aus Tarnungsgründen eine Radikalisierung fördern muss, die er anschließend als Beleg für „Extremismus“ ausgeben kann. Berechtigterweise hebt Steinke die rechtliche Unbrauchbarkeit des Extremismus-Begriffs hervor, soweit damit eine staatliche Bekämpfung von legal geäußerten Meinungsäußerungen erfolgt.


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