23. Juli 2008

Rundfunkstaatsvertrag Meinungsfreiheit nur nach Genehmigung

Der Rundfunkstaatsvertrag und seine Folgen

von Gernot Kieseritzky

Artikel 5, Absatz 1 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland besagt: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“

Doch auch lange Zeit nach der Gründung der Bundesrepublik war das Rundfunkwesen außerhalb des …

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